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Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Von Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 30. September 2026 · Wir prüfen diese Seite monatlich.

Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert

Was 2027 kommt, steht im Entwurf. Was Sie heute dafür einrichten können, zeigen wir Ihnen.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Hinter der Fahrschulreform 2027, oft Führerscheinreform genannt, stehen zwei Entwürfe: ein Gesetz, das unter anderem das Fahrlehrergesetz ändert und das Transparenzregister einführt, und eine Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung. Zu jeder Angabe auf dieser Seite steht die Quelle, bei den Entwürfen mit Drucksache und Paragraf.

Wo das Verfahren steht

SchrittDatumQuelle
Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf20.05.2026BMV, PM 043
Gesetzentwurf beim Bundesrat eingegangen29.05.2026BR-Drs. 330/26
Verordnungsentwurf zur Fahrschulausbildung als Bundesrats-Drucksache10.06.2026BR-Drs. 365/26
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (1067. Sitzung)10.07.2026Bundesrat, Beratungsvorgang 330/26
Gesetzentwurf mit Stellungnahme und Gegenäußerung dem Bundestag zugeleitet29.07.2026BT-Drs. 21/7404
Erste Lesung im Bundestag, federführend der Verkehrsausschuss24.09.2026bundestag.de, KW 39
Zweite und dritte Lesung im Bundestagoffenbundestag.de, Stand 29.09.2026
Zweiter Durchgang des Gesetzes im BundesratoffenBundesrat, Beratungsvorgang 330/26, Stand 30.09.2026
Zustimmung des Bundesrates zur VerordnungoffenBundesrat, Beratungsvorgang 365/26, Stand 30.09.2026
Inkrafttreten der Ausbildungsregeln (Verordnung, Artikel 1)1. Januar 2027, laut EntwurfBR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2
Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Transparenzregister1. Juli 2027, laut EntwurfBR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1
Erste Übermittlung der Entgelte durch bestehende Fahrschulenbis 1. Oktober 2027, laut EntwurfBR-Drs. 330/26, § 69 Abs. 14 FahrlG-E

Die Änderungen

  1. 1. Preistransparenz-Register

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 330/26, § 32 FahrlG-E) sollen Fahrschulen ihre Entgelte und jede Entgeltänderung vor der Anwendung elektronisch an ein Transparenzregister des Bundesverkehrsministeriums übermitteln, je Fahrerlaubnisklasse mit mindestens 13 Angaben, vom Grundbetrag bis zur Fahrstunde. Der Preisaushang im Büro entfällt im Gegenzug. Bestehensquoten je Fahrschule melden die Prüfstellen vierteljährlich, nicht die Fahrschule selbst.

    Nach dem Entwurf legt das Bundesministerium das technische Format der Übermittlung fest und veröffentlicht es auf seiner Internetseite (§ 60 Abs. 5 FahrlG-E). Stand 29. September 2026 ist es noch nicht veröffentlicht.

    Das Transparenzregister im Einzelnen: die 13 Angaben, die Termine, der Preisaushang

  2. 2. Theorieunterricht ohne Präsenzpflicht

    Nach dem Verordnungsentwurf entscheidet der Fahrschüler selbst, in welchem Format er das Wissen für die Theorieprüfung erwirbt. Fahrschulen dürfen Theorieunterricht nach ihrer Wahl in Präsenz, digital-synchron, digital-asynchron oder gemischt anbieten; eine Pflicht, bestimmte oder alle Formen anzubieten, besteht nicht (BR-Drs. 365/26, Art. 1 § 3 Abs. 1 und 4). Im Entwurf vorgesehen für den 1. Januar 2027.

    Theorie ohne Präsenzpflicht: die Formate, wer entscheidet, was bleibt

  3. 3. Sonderfahrten ohne Mindestanzahl

    Nach dem Verordnungsentwurf gibt es keine feste Mindestanzahl mehr; geregelt bleibt, dass Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit stattfinden. Der Umfang richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers: Gefahren wird so viel, dass der Fahrlehrer die nötigen Fähigkeiten feststellen kann (Art. 1 § 4 Abs. 2). Im Entwurf vorgesehen für den 1. Januar 2027.

    Die Pflicht, Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung je Fahrschüler zu führen, bleibt (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E).

    Sonderfahrten ohne Mindestanzahl: was wegfällt, was bleibt, was Sie aufzeichnen

  4. 4. Bestehensquoten je Fahrschule im Register

    Die Technischen Prüfstellen sollen dem Register vierteljährlich je Fahrschule melden, wie viele praktische Prüfungen bestanden und nicht bestanden wurden, je Klasse und nach Erst- und Wiederholungsprüfung (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, § 60 Abs. 4 FahrlG-E). Fahrschulen melden das nicht selbst.

    Gezählt werden sollen nur Prüfungen von Fahrschülern, deren Prüfungsreife diese Fahrschule festgestellt hat. Die Angaben sollen keine personenbezogenen Daten der Prüflinge enthalten (§ 59 Abs. 4 Nr. 6 FahrlG-E).

  5. 5. Fahrpraxiserwerb unter Anleitung und ein kleinerer Fragenkatalog

    Der Gesetzentwurf sieht für Klasse B eine Erprobung vor: Mit behördlicher Genehmigung sollen Fahrschüler unter Anleitung einer nahestehenden Person, etwa der Eltern, Fahrpraxis sammeln können. Ob ein Land daran teilnimmt, entscheidet die Landesregierung; die Erprobung soll wissenschaftlich begleitet werden (§ 2e StVG-E, Art. 1 Nr. 2 BR-Drs. 330/26).

    Bietet eine Fahrschule dafür die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt an, soll sie ein eigenes Entgelt ausweisen. Es ist eine der 13 Angaben im Register (§ 32 Abs. 2 Nr. 11 FahrlG-E).

    Den Fragenkatalog der Theorieprüfung will das Bundesverkehrsministerium kürzen (Pressemitteilung vom 20.05.2026).

    Fahrpraxiserwerb unter Anleitung: Ablauf, Rolle der Fahrschule, Preisliste · EU-Führerscheinrichtlinie: was sich ändert und ab wann

Die Landkarte

Hier sehen Sie, welche Änderung welchen Teil Ihrer Arbeit betrifft und was es dafür heute bei Einfach Fahrschule gibt, jeweils mit den Grenzen. Der erste Eintrag ist keine Änderung, sondern das, was bleibt. Der letzte ist eine Lücke: Dafür haben wir nichts.

  1. Anfragen beantworten: das, was bleibt

    Wer eine Fahrschule sucht, fragt an: auf der Website, per WhatsApp, per E-Mail, am Telefon. Daran ändert kein Entwurf etwas.

    Im Alltag: das Büro; das Telefon während der Fahrstunde; WhatsApp am Abend; Mails, die bis Montag warten.

    Heute bei Einfach FahrschuleVerfügbar

    Website-Chat und E-Mail ab Starter, WhatsApp und Telefon ab Wachstum. Ein Assistent für alle Kanäle: Website, WhatsApp, E-Mail und Telefon greifen auf dasselbe Wissen Ihrer Fahrschule zu. Was der Assistent nicht weiß, gibt er an einen Menschen weiter. Alle Anfragen landen in einem Posteingang, pro Kontakt ein Verlauf.

    Grenze: Der Assistent bucht nichts, ändert keine Buchungen und nimmt keine Zahlungen an.

    Anfragen beantworten: vier Kanäle, ein Posteingang

  2. Transparenzregister: Ihre Preisliste

    Nach dem Gesetzentwurf sollen Sie Ihre Entgelte je Fahrerlaubnisklasse an das Register übermitteln, jede Entgeltänderung vor ihrer Anwendung (Punkt 1 oben).

    Betrifft: die Preisliste; die Preisauskunft im Chat, per WhatsApp und am Telefon; die Website.

    Heute bei Einfach FahrschuleVerfügbarab Starter

    Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle; der Assistent nennt sie überall gleich. Seine Antworten stützt er auf die Daten, die Sie hinterlegt und freigegeben haben; was er dort nicht findet, gibt er an einen Menschen weiter.

    Grenze: Preise aus Ihrer Website sind nur Vorschläge und können abweichen; prüfen Sie jeden Betrag, bevor Sie ihn freigeben.

    Was das Register verlangt · Wissen und Preise für den Assistenten

    Preisliste in den Einstellungen: Klasse B mit Grundbetrag, Fahrstunde und Vorstellung zur Prüfung, mit Beispielpreisen
    Beispieldaten · Preisliste · Verfügbar · ab Starter
  3. Theorie ohne Präsenzpflicht: Ihre Theorieplanung

    Nach dem Verordnungsentwurf darf Theorieunterricht in Präsenz, digital oder gemischt stattfinden; welche Formen Sie anbieten, entscheiden Sie selbst (Punkt 2 oben).

    Betrifft: die Theorieplanung, die Anwesenheit je Fahrschüler, den Schulungsraum.

    Heute bei Einfach FahrschuleVerfügbarin jedem Paket

    Theorieunterricht mit festen Plätzen pro Termin und den nummerierten Themen: Grundstoff 1 bis 12 plus Zusatzstoff Ihrer Klasse. Pro Fahrschüler sehen Sie, welche Theoriethemen besucht wurden und welche noch fehlen.

    Grenzen: Theorieunterricht plant das Büro. Theorie-Inhalte, E-Learning oder Prüfungsvorbereitung liefern wir nicht. Einen öffentlichen Theorieplan ohne Login gibt es nicht.

    Die Formate im Verordnungsentwurf · Theorieunterricht im Terminplaner

    Die Theorieplanung im Terminplaner: Theorieunterricht mit Platzzahl und nummerierten Themen
    Beispieldaten · Terminplaner, Theorieunterricht · Verfügbar · in jedem Paket
  4. Sonderfahrten ohne Mindestanzahl: Lernstand und Aufzeichnungen

    Nach dem Verordnungsentwurf gibt es bei den Sonderfahrten keine feste Mindestanzahl mehr; die Aufzeichnungspflicht bleibt (Punkt 3 oben). Ohne Mindestanzahl wird die Frage nach dem Umfang öfter gestellt werden. Was gefahren wurde, steht in Ihren Aufzeichnungen.

    Betrifft: den Fahrlehrer nach jeder Stunde; die Aufzeichnungen; das Gespräch mit Fahrschülern und Eltern über den Umfang.

    Heute bei Einfach FahrschuleVerfügbarin jedem Paket

    Fahrlehrer halten nach jeder Stunde in wenigen Taps fest, was geübt wurde, entlang des Ausbildungsplans Klasse B. Gefahrene Fahrstunden und Sonderfahrten werden automatisch aus abgeschlossenen Terminen gezählt. Ob ein Fahrschüler prüfungsreif ist, entscheidet der Fahrlehrer. Das System bewertet das nicht.

    Grenzen: Der Ausbildungsplan ist für Klasse B hinterlegt. Die Bescheinigung aus dem Lernstand ersetzt nicht die Aufzeichnungen, die Ihnen das Fahrlehrergesetz vorschreibt. Die Mindestzahlen der Sonderfahrten sind für Klasse B hinterlegt; andere Klassen werden nicht bewertet. Wir versprechen keine besseren Prüfungsergebnisse. Dafür sind Sie zuständig.

    Was bei den Sonderfahrten bleibt · Lernstand: nach jeder Stunde festhalten

    Erfassen-Ansicht auf dem Handy: der Vorschlag aus einer Sprachnotiz, noch nicht gespeichert, mit dem Knopf zum Bestätigen
    Beispieldaten · Lernstand · Verfügbar · in jedem Paket
  5. Bestehensquoten aus den Prüfstellen: Ihre Prüfungsorganisation

    Die Prüfstellen sollen die Ergebnisse je Fahrschule an das Register melden; Fahrschulen melden das nicht selbst (Punkt 4 oben).

    Betrifft: die Prüfungstage, die Anmeldung zur Prüfung, die Vorstellung, die Ergebnisse.

    Heute bei Einfach FahrschuleVerfügbarin jedem Paket

    Prüfungstage, Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse an einem Ort statt in Excel. Gebucht wird weiterhin im Portal von TÜV oder DEKRA. Das Cockpit bereitet vor und erinnert.

    Grenzen: Keine Schnittstelle zu TÜV, DEKRA oder anderen Programmen; keine automatische Prüfungsanmeldung. Die Bestehensquote je Klasse sehen nur Sie in Ihrem Dashboard. Wir veröffentlichen nichts und versprechen keine Verbesserung. Eine TÜV- oder DEKRA-Anbindung bauen wir nicht.

    Prüfungstage im Prüfungs-Cockpit · Bestehensquoten im Register · Was die Verbände zu den Quoten sagen

    Das Prüfungs-Cockpit mit einem Prüfungstag, den angemeldeten Fahrschülern und ihren Uhrzeiten
    Beispieldaten · Prüfungs-Cockpit · Verfügbar · in jedem Paket

Was sich nicht ändert

Nach beiden Entwürfen gilt weiterhin:

  • Ihre Entgelte bilden Sie weiter frei und in eigener Verantwortung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG-E).
  • Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung bleiben Pflicht: je Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer, dazu der Name des Fahrlehrers (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E).
  • Preiswerbung bleibt geregelt. Die Pflicht zum Aushang entfällt; wer trotzdem im Büro aushängt oder außerhalb der Geschäftsräume mit Entgelten wirbt, soll dieselben Angaben machen wie für das Register (§ 32 Abs. 1 Satz 3 FahrlG-E; Wettbewerbszentrale, 21.05.2026).
  • Auf Nachfrage geben Sie im Büro weiter Auskunft über Ihre Entgelte (§ 32 Abs. 1 Satz 4 FahrlG-E).
  • Fahrstunden auf der Straße gibt weiterhin ein Fahrlehrer. Der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung (Punkt 5 oben) gilt nach dem Entwurf nicht als Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes (§ 2e Abs. 8 StVG-E).
  • Die Prüfungen nehmen weiterhin die Technischen Prüfstellen ab, etwa TÜV oder DEKRA.

Positionen zur Reform

Bundesregierung und Bundesverkehrsministerium begründen ihre Entwürfe, die Fahrlehrerverbände widersprechen in mehreren Punkten. Beide Seiten stehen hier nebeneinander, mit Quelle und Datum. Ein Urteil geben wir nicht ab.

Die Bundesregierung. Nach dem Gesetzentwurf soll die Fahrschulausbildung entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig werden. Weitere Änderungen sollen die Kosten für den Führerscheinerwerb senken (BT-Drs. 21/7404 vom 29.07.2026, „Problem und Ziel“). Zum Register schreibt die Begründung: „Eine Reduzierung der Kosten oder preisdämpfende Effekte werden mit der Regelung hingegen nicht angestrebt; insbesondere ist keine Beeinflussung der freien Preisbildung beabsichtigt.“ (BR-Drs. 330/26, Begründung zu § 32, S. 79)

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF). Ihr stellvertretender Vorsitzender Kurt Bartels nannte die Pläne „absolut entsetzend“ und sah darin einen Angriff auf die Verkehrssicherheit (ZDFheute, 12.02.2026). Die BVF und die Landesverbände führen dazu die Kampagne „Leben ist unbezahlbar“ (Fahrlehrerverband Baden-Württemberg, 26.01.2026). In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf wenden sich die BVF und die Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) unter anderem gegen die Ausbildung durch Laien wie die Eltern und gegen den Wegfall der Unterrichtspflicht in der Theorie.

Zu den Bestehensquoten. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Einträge im Register „zur Herstellung einer verbrauchergerechten Transparenz über die Preise und die Ausbildungsqualität der Fahrschulen“ dienen (§ 58 Satz 2 FahrlG-E). Die BVF und die DFA halten die Statistik für ungeeignet, die Qualität einer Ausbildung zu messen. Sie warnen, Fahrschulen könnten Fahrschüler abweisen, die ihrer Quote voraussichtlich schaden (gemeinsame Stellungnahme von BVF und DFA zum Referentenentwurf „Reform der Fahrschulausbildung“ vom 4. Mai 2026, veröffentlicht vom Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein).

Zur Theorie ohne Präsenz. Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs ist es Ziel, die Fahrschulausbildung „an die heutigen Methoden des Lernens anzupassen“ und digitale Ausbildungselemente stärker zu integrieren (BR-Drs. 365/26, Begründung, A. I.). Schon 2022 erklärten BVF, DFA und der Verband MOVING gemeinsam, sie unterstützten digitale Abläufe in Ausbildung und Verwaltung und digitales Lernen als Ergänzung zum Präsenzunterricht. Einen rein digitalen Theorieunterricht lehnten sie ab, auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit (fahrschule-online.de, 08.02.2022).

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Die Positionen ausführlich, mit Quellen und Daten

Was Sie jetzt vorbereiten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  1. Ihre Preisliste je Fahrerlaubnisklasse nach den 13 Angaben des § 32 Abs. 2 aufstellen. Listenpreise, keine Durchschnittswerte. Lernmittel und Sonderfahrten sind darin keine eigenen Positionen; die Sonderfahrten stecken im Entgelt der Fahrstunde (BR-Drs. 330/26, § 32 Abs. 2; Begründung S. 79 f.). Wo wir helfen: die Preisliste, an einer Stelle gepflegt · Verfügbar · ab Starter.
  2. Entscheiden, in welchen Formen Sie Theorieunterricht anbieten; Plätze und Themen planen. (BR-Drs. 365/26, Art. 1 § 3) Wo wir helfen: Theorieunterricht im Terminplaner, mit Plätzen und Themen · Verfügbar · in jedem Paket.
  3. Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung je Fahrschüler so führen, dass Art, Inhalt, Umfang, Dauer und Fahrlehrer nachvollziehbar bleiben. (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E) Wo wir helfen: Lernstand, gezählte Fahrstunden und Sonderfahrten, Bescheinigung · Verfügbar · in jedem Paket. Die Bescheinigung aus dem Lernstand ersetzt nicht die Aufzeichnungen, die Ihnen das Fahrlehrergesetz vorschreibt. Die Mindestzahlen der Sonderfahrten sind für Klasse B hinterlegt; andere Klassen werden nicht bewertet.
  4. Ausbildungsvertrag und AGB auf die Klausel zu den Sonderfahrten und auf die Absagefristen prüfen lassen. Kein Modul. Das ist eine Frage für Ihren Verband oder einen Anwalt.
  5. Prüfungsorganisation: Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse je Klasse an einem Ort führen. Bestehensquoten je Fahrschule sollen im Register sichtbar werden (§ 57 Abs. 3, § 59 Abs. 4 Nr. 6 FahrlG-E). Wo wir helfen: Prüfungs-Cockpit · Verfügbar · in jedem Paket. Wir veröffentlichen nichts und versprechen keine Verbesserung.
  6. Die drei Daten im Blick behalten und den Bericht des Verkehrsausschusses abwarten: 1. Januar 2027, 1. Juli 2027, 1. Oktober 2027, jeweils laut Entwurf. Wo wir helfen: diese Seite, monatlich geprüft.

Was wir nicht versprechen

Keine Reformkonformität (die gibt es nicht, solange die Entwürfe im Verfahren sind). Keine Übermittlung für Sie (das Format ist nicht veröffentlicht, und die Übermittlung an das Register bleibt bei Ihnen). Keine Bestehensquoten (die melden die Prüfstellen, und wir versprechen keine Verbesserung). Keine Meinung zur Reform.

Häufige Fragen

Wann tritt die Fahrschulreform in Kraft?

Zwei Rechtsakte, zwei Daten. Die Verordnung zur Fahrschulausbildung (Theorieformate, Sonderfahrten ohne Mindestanzahl) ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Das Gesetz mit dem Transparenzregister soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4); bestehende Fahrschulen sollen ihre Preise erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14). Das Bundesverkehrsministerium spricht von „Anfang 2027“. Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Muss ich meine Preise wirklich melden?

Nach dem Gesetzentwurf: ja. Fahrschulen sollen ihre Entgelte je Fahrerlaubnisklasse elektronisch an das Transparenzregister übermitteln, jede Änderung vor ihrer Anwendung (BR-Drs. 330/26, § 32 FahrlG-E). Bestehende Fahrschulen sollen das erstmals bis zum 1. Oktober 2027 tun. Die Pflicht zum Preisaushang im Büro entfällt im Gegenzug. Bestehensquoten melden die Prüfstellen, nicht die Fahrschule selbst.

Muss ich Theorieunterricht künftig digital anbieten?

Nach dem Verordnungsentwurf nicht. Fahrschulen dürfen Theorieunterricht nach ihrer Wahl in Präsenz, digital-synchron, digital-asynchron oder gemischt anbieten; eine Pflicht, bestimmte oder alle Formen anzubieten, besteht nicht (BR-Drs. 365/26, Art. 1 § 3 Abs. 4). Im Entwurf vorgesehen für den 1. Januar 2027.

Dürfen Eltern künftig mit ihren Kindern üben?

Der Gesetzentwurf sieht für Klasse B eine Erprobung vor: Mit behördlicher Genehmigung sollen Fahrschüler unter Anleitung einer nahestehenden Person, etwa der Eltern, Fahrpraxis sammeln können. Ob ein Land daran teilnimmt, entscheidet die Landesregierung (§ 2e StVG-E).

Ist Einfach Fahrschule „reformkonform“?

Das gibt es nicht, und wir behaupten es nicht. Beide Entwürfe sind im Verfahren, und das technische Format des Registers hat das Bundesministerium noch nicht veröffentlicht. Was wir tun: Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle, und der Assistent nennt sie überall gleich.

Verbessern Sie unsere Bestehensquote?

Nein, und wir versprechen es auch nicht. Dafür sind Sie zuständig. Die Bestehensquote je Klasse sehen nur Sie in Ihrem Dashboard; wir veröffentlichen nichts.

Antwortet der Assistent auch mal falsch?

Ja, das kann vorkommen. Seine Antworten stützt er auf die Daten, die Sie hinterlegt und freigegeben haben; was er dort nicht findet, gibt er an einen Menschen weiter. Bei WhatsApp und E-Mail legt er Ihnen standardmäßig einen Entwurf vor, den Sie freigeben oder ändern. Sie sehen jedes Gespräch im Posteingang.

Gibt es für die Module schon Referenzen?

Die fünf Module sind neu: fertig gebaut, auf unserer Plattform, und wir richten sie gemeinsam mit Ihnen ein. Referenzen dafür haben wir noch keine, und wir erfinden auch keine. Den Stand, monatlich geprüft, finden Sie auf unserer Statusseite.

Quellen

Änderungsprotokoll

  • 29.09.2026: Meldezyklus korrigiert (vor jeder Entgeltänderung, nicht vierteljährlich). Die gemeldeten Angaben auf die 13 Positionen des § 32 Abs. 2 korrigiert. Zwei Inkrafttretensdaten benannt. Verfahrensstand auf die erste Lesung im Bundestag gesetzt. Die Verordnung als Entwurf vom 10.06.2026 bezeichnet. Zahlen zur Theorieprüfung entfernt. BMV-Link ersetzt. Der frühere Abschnitt zu den betrieblichen Folgen ist durch die Landkarte ersetzt.

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