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Fahrpraxiserwerb unter Anleitung: Was der Entwurf vorsieht

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 07.10.2026

Fahrschüler der Klasse B sollen künftig auch außerhalb der Fahrstunde Fahrpraxis sammeln können, unter Anleitung einer nahestehenden Person, etwa der Eltern. So sieht es der Gesetzentwurf zur Fahrschulreform als Erprobung vor. Diese Seite zeigt, was der Entwurf regelt, wie der Ablauf aussehen soll und welche Rolle die Fahrschule dabei behält.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Den Überblick über alle Änderungen finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was der Entwurf vorsieht

Der Gesetzentwurf fügt in das Straßenverkehrsgesetz einen neuen § 2e ein: „Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B“ (BR-Drs. 330/26, Art. 1 Nr. 2, S. 2 bis 4; gleichlautend in BT-Drs. 21/7404).

Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen soll es zulässig werden, ein Auto der Klasse B auf öffentlichen Straßen ohne Fahrerlaubnis zu fahren, wenn das im Rahmen eines behördlich genehmigten Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung geschieht (§ 2e Abs. 1 StVG-E).

Die Genehmigung beantragt der Fahrschüler selbst. Der Entwurf nennt dafür unter anderem Vorgaben zum Mindestalter, Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung und dass keine frühere Genehmigung widerrufen wurde. Die Befähigung, also das, was in der Fahrschule vorausgehen muss, soll spätestens bei Beginn der ersten Fahrt unter Anleitung vorliegen (§ 2e Abs. 2 StVG-E).

Nach der Begründung erfolgt die Fahrausbildung in Deutschland bislang ausschließlich durch Fahrschulen. Deshalb soll der Fahrpraxiserwerb im Rahmen einer Experimentierklausel eingeführt werden, als befristete und wissenschaftlich begleitete Erprobung (Begründung zu § 2e, S. 56 f.).

Wichtig für die Abgrenzung: Der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung ist nach dem Entwurf keine Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes (§ 2e Abs. 8 StVG-E). Wer am Steuer sitzt, ist nach der Begründung der verantwortliche Fahrzeugführer (S. 57).

Die Einzelheiten stehen im Entwurf einer eigenen Verordnung, der Fahrpraxisanleitungs-Verordnung (FahrPraxAnlV). Sie ist Artikel 2 des Verordnungsentwurfs vom 10.06.2026 (BR-Drs. 365/26, S. 20 bis 28).

Der Ablauf Schritt für Schritt

Nach dem Verordnungsentwurf soll der Fahrpraxiserwerb in dieser Reihenfolge ablaufen:

  1. Antrag. Der Fahrschüler beantragt die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde. Im Antrag nennt er eine, höchstens zwei Personen als Fahrpraxisanleiter und die ausbildende Fahrschule. Die Genehmigung gibt es nur einmal und für höchstens 12 zusammenhängende Monate (§ 2 Abs. 1 und 3 FahrPraxAnlV-E).
  2. Befähigung in der Fahrschule. Bevor er unter Anleitung fahren darf, muss der Fahrschüler die Theorieprüfung bestanden und mindestens sechs Unterrichtseinheiten fahrpraktische Ausbildung absolviert haben. Dazu kommt eine theoretische Einweisung in der Fahrschule, gemeinsam mit dem oder den Fahrpraxisanleitern (§ 3).
  3. Fahren unter Anleitung. Gefahren wird nur mit einem namentlich festgelegten Fahrpraxisanleiter auf dem Beifahrersitz und mit einem quadratischen Schild vorne und hinten: ein weißes „L“ auf blauem Grund und die Aufschrift „Übungsfahrt“. Über alle Fahrten führt der Fahrschüler einen Teilnahmenachweis (§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1).
  4. Beobachtungsfahrt. Nach 500 bis 600 Kilometern unter Anleitung folgt eine Beobachtungsfahrt mit dem Fahrpraxisanleiter und einem Fahrlehrer, eine Unterrichtseinheit zu 45 Minuten. Danach absolviert der Fahrschüler in der Fahrschule mindestens sechs weitere Unterrichtseinheiten, einschließlich der Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit (§ 7, Anlage 3; Begründung zu § 7, S. 87 f.).
  5. Abschluss in der Fahrschule. Nach insgesamt mindestens 1.000 Kilometern nimmt der Fahrschüler bei Bedarf weiteren Fahrunterricht in der Fahrschule, bis der Fahrlehrer die praktische Ausbildung abschließen darf (§ 8).

Auf die Autobahn darf der Fahrschüler unter Anleitung erst, wenn die Beobachtungsfahrt und die Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit in der Fahrschule absolviert und im Teilnahmenachweis bescheinigt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 FahrPraxAnlV-E).

Wer anleiten darf

Als Fahrpraxisanleiter soll nach dem Verordnungsentwurf nur festgelegt werden, wer

  • in einem besonderen Näheverhältnis zum Fahrschüler steht,
  • gemeinsam mit ihm in der Fahrschule eingewiesen wurde,
  • seit mindestens sieben Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis der Klasse B hat,
  • in den drei Jahren vor dem Antrag kein Fahrverbot hatte,
  • im Fahreignungsregister mit höchstens einem Punkt belastet ist und
  • die Anleitung unentgeltlich übernimmt (§ 4 Abs. 2 FahrPraxAnlV-E).

Bei jeder Fahrt ist nur ein Fahrpraxisanleiter dabei (§ 4 Abs. 1). Dass die Anleitung unentgeltlich sein muss, dient nach der Begründung der klaren Abgrenzung zur gewerblichen Fahrschulausbildung (BR-Drs. 330/26, Begründung zu § 2e Abs. 5, S. 60).

Welche Rolle die Fahrschule behält

Der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung ist nach dem Entwurf keine Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes. An mehreren Stellen bleibt die Fahrschule aber eingebunden:

  • Im Antrag wird die ausbildende Fahrschule genannt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrPraxAnlV-E).
  • Vor der ersten Fahrt stehen mindestens sechs Unterrichtseinheiten Fahrunterricht und die gemeinsame Einweisung in der Fahrschule. Die Einweisung umfasst eine Unterrichtseinheit; der Fahrlehrer informiert unter anderem über Sicherheitsregeln, die Rolle des Fahrpraxisanleiters, Vorfahrtsregeln und die Dokumentationspflicht (§ 3, Anlage 2).
  • Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass die Fahrschule die einzelnen Voraussetzungen der Befähigung im Teilnahmenachweis bescheinigt hat (§ 2 Abs. 3).
  • Den Teilnahmenachweis führt der Fahrschüler nach Vorgabe der Fahrschule. Die Fahrschule prüft ihn vor der Beobachtungsfahrt und zu Beginn der anschließenden Ausbildung auf Vollständigkeit und Plausibilität (§ 5 Abs. 1 und 2).
  • Die Beobachtungsfahrt fährt ein Fahrlehrer mit, und die Fahrschule bescheinigt sie im Teilnahmenachweis. Danach folgen mindestens sechs weitere Unterrichtseinheiten in der Fahrschule (§ 7).
  • Den Abschluss der praktischen Ausbildung stellt weiterhin der Fahrlehrer fest (§ 8).

Simulatoren dürfen für die sechs Unterrichtseinheiten vor dem Fahrpraxiserwerb, für die Beobachtungsfahrt und für die sechs Einheiten danach nicht eingesetzt werden (§ 5 Abs. 4). Den Teilnahmenachweis bewahrt der Fahrschüler nach dem Ende mindestens drei Jahre auf (§ 5 Abs. 3).

Was das für Ihre Preisliste heißt

Bietet eine Fahrschule die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt an, soll sie dafür ein eigenes Entgelt an das geplante Transparenzregister übermitteln. Es ist eine der 13 Angaben je Fahrerlaubnisklasse: „das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, sofern diese Leistung angeboten wird“ (§ 32 Abs. 2 Nr. 11 FahrlG-E, BR-Drs. 330/26, S. 24).

Was das Register sonst verlangt und ab wann, lesen Sie im Beitrag Preistransparenz-Register: Was Fahrschulen ab 2027 übermitteln sollen.

Der Fahrpraxisanleiter selbst darf für seine Anleitung kein Entgelt erhalten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 FahrPraxAnlV-E). Das Entgelt im Register betrifft nur die Leistungen der Fahrschule.

Die Länder entscheiden über die Teilnahme

Der Fahrpraxiserwerb soll nicht automatisch überall gelten. Die Landesregierungen sollen per Rechtsverordnung bestimmen können, dass er in ihrem Land möglich ist (§ 2e Abs. 3 StVG-E). Die Begründung nennt das ein „Opt-in“. Die Inhalte, Grenzen und Sicherheitsanforderungen legt allein die Verordnung des Bundes fest (S. 58 f.).

Eine erteilte Genehmigung soll zu Fahrten im gesamten Bundesgebiet berechtigen (§ 2e Abs. 5 Satz 3 StVG-E). Welche Länder teilnehmen werden, ist offen.

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, es umzudrehen: Der Fahrpraxiserwerb soll bundesweit gelten, und ein Land, das nicht teilnehmen will, soll sich per Verordnung ausnehmen können (Stellungnahme vom 10.07.2026, Ziffer 4). Die Bundesregierung lehnt das ab. Das Opt-in entspreche dem Charakter einer Experimentierklausel; die Länder träfen im Kern eine Ja-/Nein-Entscheidung über bundeseinheitliche Regeln (Gegenäußerung zu Ziffer 4).

Wie die Erprobung ausgewertet werden soll

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) soll die Erprobung wissenschaftlich begleiten. Ausgewertet werden sollen die Akzeptanz, die Auswirkungen auf die Ausbildung sowie die Folgen für Verkehrssicherheit und Wirtschaft. Das Ergebnis geht mit Empfehlungen in einem Bericht an das Bundesverkehrsministerium und von dort an den Bundestag (§ 2e Abs. 9 StVG-E).

Die Daten der Teilnehmer und Fahrpraxisanleiter sollen dafür nur mit ihrer Einwilligung übermittelt werden. Nicht anonymisierte Daten sind nach dem Entwurf spätestens nach 7 Jahren zu löschen (§ 2e Abs. 9 StVG-E).

Befristet ist die Erprobung auch in der Verordnung: Genehmigungen dürfen nur innerhalb von vier Jahren ab ihrem Inkrafttreten erteilt werden und erlöschen spätestens fünf Jahre danach. Die genauen Daten lässt der Entwurf noch offen (§ 11 FahrPraxAnlV-E).

Positionen

Wie die Beteiligten den Fahrpraxiserwerb bewerten, steht hier nebeneinander, mit Quelle und Datum. Ein Urteil geben wir nicht ab.

Die Bundesregierung. Nach der Begründung schafft § 2e den Rahmen, um innovative Ausbildungsansätze unter realen Bedingungen kontrolliert zu erproben. Für die spätere Verordnung sollen Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten herangezogen werden, insbesondere aus Österreich, „wo ein vergleichbares Modell der Übungsfahrten etabliert ist“ (BR-Drs. 330/26, Begründung zu § 2e, S. 57).

Der Bundesrat. Er begrüßt den Gesetzentwurf grundsätzlich als wichtigen Baustein für die Modernisierung des Fahrschulwesens und die Bezahlbarkeit des Führerscheins. Von der „sogenannten ‚Laienausbildung‘“ erwartet er aber einen „erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand“ bei den Behörden (Stellungnahme vom 10.07.2026, Ziffer 5). Die Bundesregierung nimmt das zur Kenntnis; alle inhaltlichen Regeln lägen mit dem Verordnungsentwurf bereits vor (Gegenäußerung zu Ziffer 5).

Außerdem schlägt der Bundesrat vor, die Voraussetzungen der Genehmigung neu zu fassen; unter anderem soll die Behörde den Versicherungsschutz nicht prüfen müssen (Ziffer 3). Die Bundesregierung will prüfen, ob und in welcher Form das umgesetzt werden kann. Unfälle während der Erprobung möchte der Bundesrat in der Unfallstatistik gesondert erfassen lassen (Ziffer 6). Das lehnt die Bundesregierung ab; die BASt erarbeite bereits ein Evaluationskonzept (Gegenäußerung zu Ziffern 3 und 6).

Die Fahrlehrerverbände. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf wenden sich die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) und die Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) gegen die „Laienausbildung“. Sie raten, von der Einführung abzusehen, und verweisen unter anderem auf Sicherheitsbedenken (Stellungnahme vom 4. Mai 2026, veröffentlicht vom Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein). Kurt Bartels, stellvertretender Vorsitzender der BVF, nannte den Reformvorschlag im Februar 2026 insgesamt „absolut entsetzend“ (ZDFheute, 12.02.2026).

Weitere Stimmen, auch zu den anderen Teilen der Reform, sammelt der Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände.

Stand des Verfahrens

SchrittDatumQuelle
Gesetzentwurf mit § 2e StVG-E beim Bundesrat29.05.2026BR-Drs. 330/26
Verordnungsentwurf mit der FahrPraxAnlV10.06.2026BR-Drs. 365/26
Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (1067. Sitzung)10.07.2026Bundesrat, Beratungsvorgang 330/26
Erste Lesung im Bundestag, federführend der Verkehrsausschuss24.09.2026bundestag.de, KW 39
Öffentliche Anhörung im Verkehrsausschuss05.10.2026bundestag.de, KW 39
Zweite und dritte Lesung im Bundestagoffenbundestag.de, Stand 07.10.2026
Beschluss des Bundesrates zur VerordnungoffenBundesrat, Beratungsvorgang 365/26, abgerufen am 07.10.2026
Inkrafttreten des Gesetzes mit § 2e StVG1. Juli 2027, laut EntwurfBR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1
Inkrafttreten der FahrPraxAnlV1. Juli 2027, laut EntwurfBR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 1

Auch nach dem Inkrafttreten kann in einem Land erst geübt werden, wenn die Landesregierung die Verordnung nach § 2e Abs. 3 erlassen hat (§ 2e Abs. 5 Satz 2 StVG-E). Die übrigen Teile der Reform haben eigene Daten: Die Ausbildungsregeln der Verordnung sind im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2), das Transparenzregister für den 1. Juli 2027 (BR-Drs. 330/26, Art. 4). Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Was Sie heute dafür einrichten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Preisliste je Fahrerlaubnisklasse in den Angaben des § 32 Abs. 2 aufstellen. Wenn Sie Einweisung und Beobachtungsfahrt anbieten wollen, gehört deren Entgelt als Nr. 11 dazu. · Wo wir helfen: die Preisliste, siehe unten.
  • Die Daten im Blick behalten und den Bericht des Verkehrsausschusses abwarten: 1. Juli 2027 für Gesetz und Verordnung zum Fahrpraxiserwerb, laut Entwurf, und danach die Entscheidung Ihres Landes. · Wo wir helfen: diese Seite, monatlich geprüft.

Für den Fahrpraxiserwerb selbst haben wir kein Modul. Er betrifft bei uns nur die Preisliste: Ein Entgelt für Einweisung und Beobachtungsfahrt ist eine der 13 Angaben im Register (§ 32 Abs. 2 Nr. 11).

Preisliste

Verfügbarab Starter

Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle; der Assistent nennt sie überall gleich.

Wir lesen, was auf Ihrer Website steht, und füllen die Einrichtung vor: Ihre Klassen, Ihre Öffnungszeiten, Ihre Kontaktdaten. Sie geben frei, was stimmt. Nichts geht an Ihre Fahrschüler, bevor Sie es freigegeben haben.

Preise schlagen wir aus Ihrer Website vor; Sie bestätigen oder ändern sie.

Mehr dazu auf der Seite Anfragen beantworten: Wissen und Preise an einer Stelle. Wie Fahrschulen ihre Preise vor diesem Hintergrund darstellen, behandelt unser Beitrag Preise ab 2027: Register, Preisaushang, Preiswerbung.

Häufige Fragen

Dürfen Eltern künftig mit ihren Kindern üben?

Nach dem Gesetzentwurf: im Rahmen einer Erprobung für Klasse B, mit behördlicher Genehmigung und nur in Ländern, die daran teilnehmen (§ 2e StVG-E). Anleiten darf eine Person, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Fahrschüler steht, mindestens sieben Jahre die Klasse B hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 FahrPraxAnlV-E). Vorher stehen die bestandene Theorieprüfung, mindestens sechs Unterrichtseinheiten in der Fahrschule und eine gemeinsame Einweisung dort.

Ersetzt der Fahrpraxiserwerb die Fahrschule?

Nach dem Entwurf nicht. Er ist keine Ausbildung im Sinne des Fahrlehrergesetzes (§ 2e Abs. 8 StVG-E). Vor, während und nach der Phase unter Anleitung sind Fahrschule und Fahrlehrer eingebunden: Einweisung, Beobachtungsfahrt, mindestens sechs Unterrichtseinheiten davor und sechs danach, und den Abschluss der praktischen Ausbildung stellt der Fahrlehrer fest (§§ 3, 7, 8 FahrPraxAnlV-E).

Was kann eine Fahrschule dafür berechnen?

Der Entwurf nennt ein Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt, sofern die Fahrschule diese Leistung anbietet. Es gehört zu den Angaben, die an das Transparenzregister gehen sollen (§ 32 Abs. 2 Nr. 11 FahrlG-E). Der Fahrpraxisanleiter selbst arbeitet unentgeltlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 FahrPraxAnlV-E).

Ab wann gilt das?

Gesetz und Verordnung sollen laut Entwurf am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1; BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 1). Geübt werden kann in einem Land aber erst, wenn die Landesregierung das per Verordnung bestimmt hat. Genehmigungen sollen nur innerhalb von vier Jahren erteilt werden und spätestens nach fünf Jahren erlöschen (§ 11 FahrPraxAnlV-E). Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Hilft Einfach Fahrschule beim Fahrpraxiserwerb?

Dafür haben wir kein Modul. Er betrifft bei uns nur die Preisliste: Ein Entgelt für Einweisung und Beobachtungsfahrt ist eine der 13 Angaben im Register. Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle; der Assistent nennt sie überall gleich.

Quellen

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