Preise ab 2027: Register, Preisaushang, Preiswerbung
Redaktion Einfach Fahrschule · Zuletzt aktualisiert am · Lesezeit 10 Minuten
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 330/26, § 32 FahrlG-E) sollen Fahrschulen ihre Entgelte und jede Entgeltänderung vor der Anwendung elektronisch an ein Transparenzregister übermitteln, je Fahrerlaubnisklasse mit mindestens 13 Angaben. Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.
Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.
Was heißt das für Ihre Preise ab 2027? Dieser Beitrag geht die Fragen der Reihe nach durch: welche Angaben übermittelt werden sollen, bis wann, was aus dem Preisaushang im Büro wird, was für Preiswerbung gilt und wer die Bestehensquoten meldet. Zu jeder Aussage nennen wir die Fundstelle. Den Überblick über alle Änderungen der Reform finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.
Was übermittelt werden soll
Nach dem Entwurf bilden Sie Ihre Entgelte weiterhin frei (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG-E). Neu ist die Pflicht aus Satz 2: Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis soll seine Entgelte und jede Entgeltänderung elektronisch an das Bundesministerium für Verkehr übermitteln, und zwar bevor er sie in Verträgen anwendet. Die Daten sind zur Veröffentlichung im Transparenzregister bestimmt (BR-Drs. 330/26, Art. 3 Nr. 25, S. 23).
Je Fahrerlaubnisklasse soll die Übermittlung „insbesondere“ diese 13 Angaben enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 13, S. 23 bis 24):
- der pauschalierte Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs,
- das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht, sofern er angeboten wird,
- das pauschalierte Entgelt für die weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung, sofern angeboten,
- das Vorstellungsentgelt für die theoretische Prüfung, sofern erhoben,
- das Entgelt für eine Fahrstunde,
- das Entgelt für eine Fahrstunde am Simulator, sofern angeboten,
- das Entgelt für die Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung,
- das Entgelt für die Begleitung zur praktischen Prüfung, sofern erhoben,
- die Entgelte bei Teilprüfungen der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T,
- das pauschalierte Entgelt für die Mofa-Ausbildung, sofern angeboten,
- das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt beim Fahrpraxiserwerb unter Anleitung, sofern angeboten,
- das Entgelt für Aufbauseminare, sofern angeboten,
- das Entgelt für Fahreignungsseminare, sofern angeboten.
Zwei Positionen, die auf vielen Preislisten stehen, sind darin keine eigenen Angaben: Lernmittel und Sonderfahrten. Das Entgelt für eine Fahrstunde umfasst nach dem Entwurf auch die Unterweisung am Fahrzeug (§ 32 Abs. 2 Satz 2). Die Begründung ergänzt, dass die Angabe für eine Fahrstunde auch Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit oder Dämmerung umfassen muss (Begründung zu Nr. 25, S. 79 bis 80). Sonderfahrten stecken nach dem Entwurf also im Entgelt der Fahrstunde.
Die Angaben sollen den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 32 Abs. 3). Die Begründung nennt dafür die Maßstäbe transparent, eindeutig und überprüfbar; Preiswahrheit heißt inhaltliche Richtigkeit und damit Vollständigkeit (S. 80). Wie das Register aufgebaut ist und wer die Daten sieht, erklärt unsere Seite Das Preistransparenz-Register.
Wann: vor jeder Änderung, erstmals bis 1. Oktober 2027 (Entwurf)
Einen festen Meldezyklus für die Entgelte kennt der Entwurf nicht. Übermittelt wird jede Änderung, bevor sie in Verträgen gilt (§ 32 Abs. 1 Satz 2). Die Begründung erklärt das so: Das Register soll Verbraucher über die geltenden Entgelte informieren und muss deshalb immer die aktuellen Entgelte enthalten (Begründung zu Nr. 25, S. 79). Wer seine Preisliste selten ändert, meldet selten. Wer sie oft ändert, meldet oft.
Dazu kommen die Stammdaten Ihrer Fahrschule, also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Sie sind nach dem Entwurf „unverzüglich“ nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis und nach jeder Änderung zu übermitteln (§ 60 Abs. 3, S. 38). Vierteljährlich ist im Entwurf nur eines: die Meldung der Bestehensquoten durch die Technischen Prüfstellen (§ 60 Abs. 4). Dazu mehr weiter unten.
Zwei Rechtsakte, zwei Daten. Die Verordnung zur Fahrschulausbildung (Theorieformate, Sonderfahrten ohne Mindestanzahl) ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Das Gesetz mit dem Transparenzregister soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4); bestehende Fahrschulen sollen ihre Preise erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14). Das Bundesverkehrsministerium spricht von „Anfang 2027“. Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.
Für das Register zählt also nicht der Jahresanfang, sondern der Sommer und der Herbst 2027. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und an den Verkehrsausschuss überwiesen. Zweite und dritte Lesung stehen aus.
Wie die Übermittlung technisch aussehen soll, steht noch nicht fest. Nach dem Entwurf erfolgt sie maschinenlesbar und mit Metadaten; die technischen Regeln legt das Ministerium fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite (§ 60 Abs. 5, S. 38). Am 29.09.2026 waren diese Regeln nicht veröffentlicht.
Preisaushang und Preiswerbung
Im Gegenzug zur Übermittlung an das Register soll der Preisaushang in den Geschäftsräumen als Pflicht entfallen. Zwei Regeln bleiben nach dem Entwurf in § 32 Abs. 1 stehen. Erstens: Wer im Büro trotzdem Entgelte aushängt oder außerhalb der Geschäftsräume mit Entgelten wirbt, soll dort dieselben Angaben machen wie für das Register (Satz 3). Zweitens: Auf Verlangen gibt die Fahrschule zu den üblichen Geschäftszeiten Auskunft über die geltenden Entgelte und Geschäftsbedingungen (Satz 4). Gedruckte Exemplare müssen Sie dafür nach der Begründung nicht vorhalten; es reicht, Einblick in das Register zu gewähren (S. 79).
Das Register ersetzt die Regeln zur Preiswerbung also nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2026 darauf gedrungen, dass die Meldepflicht die bisherigen Regeln zur Preiswerbung nicht ersetzt, und sieht das im Kabinettsentwurf umgesetzt. Nach ihren Angaben betrifft der größte Teil ihrer Fälle im Fahrschulbereich die Preiswerbung (Wettbewerbszentrale, 21.05.2026).
Die Regel gilt für jede Werbung mit Entgelten außerhalb der Geschäftsräume, etwa eine Anzeige oder einen Flyer. Ob und wie das im Einzelfall auch die Preisseite Ihrer Website betrifft, klären Sie am besten mit Ihrem Verband oder Ihrem Anwalt. Je weniger Stellen es gibt, an denen Ihre Preise getrennt gepflegt werden, desto leichter zeigen Register, Aushang und Werbung dieselben Zahlen.
Warum Preise auf der Website schon heute vielen Interessenten die erste Frage beantworten, zeigt unser Beitrag Mehr Fahrschüler gewinnen, ohne großes Werbebudget.
Bestehensquoten: die Prüfstellen melden, nicht Sie
Die Technischen Prüfstellen sollen dem Register vierteljährlich je Fahrschule melden, wie viele praktische Prüfungen bestanden und nicht bestanden wurden, je Klasse und nach Erst- und Wiederholungsprüfung (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, § 60 Abs. 4 FahrlG-E). Fahrschulen melden das nicht selbst.
Gezählt werden nach dem Entwurf nur die Prüflinge, deren Prüfungsreife diese Fahrschule festgestellt hat. Die Statistik enthält keine personenbezogenen Daten (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, S. 37 bis 38).
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände und die Deutsche Fahrlehrer-Akademie halten diese Statistik für ungeeignet, die Qualität des Unterrichts zu messen. Sie warnen, sie könne Fahrschulen dazu bringen, schwächere Fahrschüler abzuweisen (gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 4. Mai 2026). Die Begründung des Entwurfs und die Einwände der Verbände stehen mit Quelle und Datum nebeneinander im Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027.
Ihre Bestehensquote melden Sie also nicht selbst. Ihre eigenen Prüfungen im Blick zu behalten, lohnt sich trotzdem: Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse je Klasse an einem Ort statt verstreut über Kalender und Zettel. Was das Prüfungs-Cockpit dafür bietet und was nicht, steht auf der Seite Prüfungs-Cockpit: Prüfungstage, Anmeldungen und Ergebnisse an einem Ort. Die Bestehensquote je Klasse sehen nur Sie in Ihrem Dashboard. Wir veröffentlichen nichts und versprechen keine Verbesserung.
Was sich nicht ändert
Einiges bleibt nach dem Entwurf, wie es ist:
- Ihre Entgelte bilden Sie weiter frei und in eigener Verantwortung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG-E).
- Die Fahrstunde bleibt die Unterrichtseinheit von 45 Minuten (Begründung zu Nr. 25, S. 79).
- Auf Nachfrage geben Sie im Büro weiter Auskunft über Ihre Entgelte (§ 32 Abs. 1 Satz 4).
- Preiswerbung bleibt geregelt (§ 32 Abs. 1 Satz 3; Wettbewerbszentrale, 21.05.2026).
Auch das Ziel der Regelung ist im Entwurf ausdrücklich begrenzt. Die Begründung zu § 32 sagt: „Eine Reduzierung der Kosten oder preisdämpfende Effekte werden mit der Regelung hingegen nicht angestrebt; insbesondere ist keine Beeinflussung der freien Preisbildung beabsichtigt.“ Vorrangig gehe es um Information und Transparenz für Verbraucher, schon vor dem Vertragsschluss (BR-Drs. 330/26, Begründung zu Nr. 25, S. 79).
Ihre Preise ab 2027 bestimmen Sie also weiter selbst. Neu ist nach dem Entwurf, dass jede Fahrschule sie in denselben Angaben an das Bundesministerium für Verkehr übermittelt, das sie im Transparenzregister veröffentlicht.
Was Sie heute vorbereiten können
Für Ihre Preise ab 2027 lässt sich schon jetzt einiges ordnen, auch wenn sich die Entwürfe noch ändern können. Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.
- Preisliste je Fahrerlaubnisklasse in den Angaben des § 32 Abs. 2 aufstellen. Listenpreise, nicht Durchschnitte; Lernmittel und Sonderfahrten sind darin keine eigenen Positionen (BR-Drs. 330/26 § 32 Abs. 2; Begründung S. 79 bis 80). Viele der 13 Angaben gelten nur, „sofern angeboten“. Wie Sie Ihre Preise darauf einstellen, entscheiden Sie selbst. Wo wir helfen: Preisliste an einer Stelle, siehe unten.
- Alle Stellen notieren, an denen Ihre Preise heute stehen: Website, Aushang, Flyer, Anzeigen und die Antworten, die Ihr Büro per Telefon, WhatsApp oder E-Mail gibt. Nach dem Entwurf sollen Aushang und Werbung dieselben Angaben enthalten wie das Register.
- Festlegen, wer im Büro eine Preisänderung freigibt. Nach dem Entwurf wird jede Änderung übermittelt, bevor sie in Verträgen gilt. Wer das im Betrieb verantwortet, sollte vorher feststehen.
- Die drei Daten im Blick behalten und den Bericht des Verkehrsausschusses abwarten: 1. Januar 2027, 1. Juli 2027, 1. Oktober 2027, alle laut Entwurf.
Preisliste · Verfügbar · ab Starter
Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle; der Assistent nennt sie überall gleich.
Wir lesen, was auf Ihrer Website steht, und füllen die Einrichtung vor: Ihre Klassen, Ihre Öffnungszeiten, Ihre Kontaktdaten. Sie geben frei, was stimmt. Nichts geht an Ihre Fahrschüler, bevor Sie es freigegeben haben.
Preise schlagen wir aus Ihrer Website vor; Sie bestätigen oder ändern sie.
Häufige Fragen
Muss ich meine Preise wirklich melden?
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 330/26, § 32 FahrlG-E) sollen Fahrschulen ihre Entgelte und jede Entgeltänderung vor der Anwendung elektronisch an ein Transparenzregister des Bundesverkehrsministeriums übermitteln, je Fahrerlaubnisklasse mit mindestens 13 Angaben, vom Grundbetrag bis zur Fahrstunde. Der Preisaushang im Büro entfällt im Gegenzug. Bestehensquoten je Fahrschule melden die Prüfstellen vierteljährlich, nicht die Fahrschule selbst.
Muss ich jede Preisänderung melden?
Nach dem Gesetzentwurf ja, und zwar bevor sie in Verträgen gilt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 FahrlG-E). Einen festen Meldezyklus sieht der Entwurf nicht vor.
Bis wann muss ich zum ersten Mal übermitteln?
Fahrschulen, deren Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Juli 2027 erteilt wurde, sollen ihre Entgelte und Stammdaten nach dem Entwurf erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14 FahrlG-E). Das Gesetz selbst soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (Art. 4). Beide Daten stehen im Entwurf und können sich im Verfahren noch ändern.
Darf ich meine Preise weiter im Büro aushängen?
Nach dem Entwurf ja. Die Pflicht zum Aushang soll entfallen, ein Aushang bleibt aber möglich. Hängen Sie Entgelte aus, sollen Sie dort nach dem Entwurf dieselben Angaben machen wie für das Register (§ 32 Abs. 1 Satz 3 FahrlG-E).
Muss ich meine Bestehensquote selbst melden?
Nein. Nach dem Entwurf melden die Technischen Prüfstellen die Zahlen vierteljährlich, je Klasse und nach Erst- und Wiederholungsprüfung (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, § 60 Abs. 4 FahrlG-E).
Quellen
- Bundesrat, Drucksache 330/26: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze, § 32 (S. 23 bis 24), § 59 Abs. 4 und § 60 Abs. 3 bis 5 (S. 37 bis 38), § 69 Abs. 14 und Art. 4 (S. 40), Begründung zu Nr. 25 (S. 79 bis 80)
- Bundestag, Drucksache 21/7404: derselbe Entwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- Bundestag, Textarchiv KW 39: erste Lesung am 24.09.2026, federführend der Verkehrsausschuss
- Bundesrat, Drucksache 365/26: Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung, Art. 10 Abs. 2
- Bundesministerium für Verkehr, Pressemitteilung 043/2026 vom 20.05.2026
- Wettbewerbszentrale, 21.05.2026: Reform des Fahrlehrerrechts, Preiswerbung bleibt geregelt
- BVF und DFA: Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 4. Mai 2026, veröffentlicht vom Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein (Abruf 30.09.2026)