Zum Inhalt springen

Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 30.09.2026

Um die Fahrschulreform 2027 wird gestritten. Hier stehen die Positionen nebeneinander: was die Bundesregierung mit den Entwürfen bezweckt, was der Bundesrat angemerkt hat und was die Fahrlehrerverbände einwenden. Jede Position steht mit Datum und Quelle, möglichst in den Worten der Beteiligten. Ein Fazit ziehen wir nicht.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Was die Entwürfe im Einzelnen regeln, steht auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was die Bundesregierung bezweckt

Das Ziel insgesamt. Das Bundesverkehrsministerium will den Führerscheinerwerb deutlich bezahlbarer, moderner und zugleich verkehrssicher machen. Es nennt zwei Richtungen: Verbesserungen für Fahrschüler und eine Entlastung der Fahrschulen, vor allem durch weniger Bürokratie. Erreichen will es das mit Digitalisierung, weniger Bürokratie und mehr Transparenz (Pressemitteilung 043/2026 vom 20.05.2026).

Im Gesetzentwurf. Die Fahrschulausbildung soll entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig gestaltet werden. Weitere Änderungen verfolgen das Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu reduzieren (BT-Drs. 21/7404, Vorblatt A, S. 1).

Im Verordnungsentwurf. Ziel ist, die Ausbildung an heutige Lernmethoden anzupassen, digitale Elemente stärker einzubinden „und dadurch die Kosten der Fahrausbildung zu senken“ (BR-Drs. 365/26, Vorblatt A, S. 1).

Zum Transparenzregister. Die Begründung zu § 32 sagt: „Eine Reduzierung der Kosten oder preisdämpfende Effekte werden mit der Regelung hingegen nicht angestrebt; insbesondere ist keine Beeinflussung der freien Preisbildung beabsichtigt.“ Vorrangig gehe es um Information und Transparenz für Verbraucher, schon vor dem Vertragsschluss (BR-Drs. 330/26, Begründung zu Nr. 25, S. 79).

Zu den Bestehensquoten. Die Angaben der Prüfstellen sollen nach der Begründung die Transparenz über den Ausbildungserfolg stärken. Das Register insgesamt soll nach der Begründung eine informierte Wahl der Fahrschule unterstützen, fairen Wettbewerb fördern und zu höherer Qualität der Ausbildung beitragen (BR-Drs. 330/26, Begründung zu Nr. 40, S. 90). Eine überdurchschnittliche Nichtbestehensquote soll nach der Begründung Anlass für eine Fahrschulüberwachung sein oder einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis begründen können (Begründung zu Nr. 43, S. 91). In der Begründung zu § 11 des Verordnungsentwurfs heißt es, die geringen Bestehensquoten in der praktischen Prüfung deuteten darauf hin, dass die Prüfungsreife bisher nur unzureichend festgestellt werde (BR-Drs. 365/26, S. 76).

Was BVF und DFA einwenden

Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) und Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA). In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßen BVF und DFA das Ziel, die Ausbildung zu modernisieren. Den Entwurf halten sie für ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen, und für nicht praxistauglich. Ihre Punkte, zusammengefasst:

  • Kosten: Die Annahmen zu den Einsparungen seien unzutreffend. Unterrichtsräume ließen sich nicht kurzfristig aufgeben, weil Mietverträge liefen oder die Räume Eigentum seien. Präsenzunterricht werde man ohnehin weiter anbieten müssen, um im Wettbewerb zu bestehen.
  • Theorie: Die Unterrichtspflicht bei einem ausgebildeten Fahrlehrer solle bleiben, gleich mit welchen Medien. Ein Selbststudium vermittle Risikobewusstsein und Haltung nicht.
  • Bestehensquoten: Die geplante Statistik sage nichts über die Qualität des Unterrichts. Sie erfasse etwa nicht, ob ein Fahrschüler die Fahrschule gewechselt oder mit Laien geübt hat. Die Verbände befürchten, dass Fahrschulen schwächere Fahrschüler abweisen, und raten, auf die Erhebung zu verzichten.
  • Fahrpraxiserwerb unter Anleitung: Die Verbände raten, von der Einführung abzusehen, und verweisen unter anderem auf Sicherheitsbedenken.
  • Neue Pflichten: Der Entwurf bringe zusätzliche Anzeige- und Duldungspflichten, etwa die Offenlegung der Entgelte nach § 32.

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Technischen Prüfstellen die Bestehensquoten melden, nicht die Fahrschulen (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, § 60 Abs. 4 FahrlG-E).

Die BVF in der Öffentlichkeit. Ihr stellvertretender Vorsitzender Kurt Bartels nannte den Reformvorschlag im Februar 2026 „absolut entsetzend“ und einen Angriff auf die Verkehrssicherheit. Einsparen lasse sich mit den Vorschlägen kein Geld (gegenüber der Rheinischen Post, zitiert nach ZDFheute, 12.02.2026).

Die Kampagne der Verbände. Die BVF und alle Landesverbände verweisen für ihre Positionen auf die Seite lebenistunbezahlbar.de (Fahrlehrerverband Baden-Württemberg, 26.01.2026). Dort schreibt die BVF, sie unterstütze eine Weiterentwicklung der Fahrausbildung, wenn diese nachweislich zur Verkehrssicherheit, zur pädagogischen Qualität und zur gesellschaftlichen Verantwortung beitrage.

Schon 2022. BVF, DFA und MOVING hatten damals gemeinsam erklärt: Digitalisierung in Verwaltung und ergänzendem Lernen ja, rein digitaler Theorieunterricht nein (fahrschule-online.de, 08.02.2022).

Was der Bundesrat angemerkt hat

Der Bundesrat hat am 10.07.2026 zum Gesetzentwurf Stellung genommen; die Bundesregierung hat darauf geantwortet (BT-Drs. 21/7404, Anlagen 3 und 4). Für Fahrschulen sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Der Bundesrat begrüßt den Entwurf grundsätzlich als wichtigen Baustein für die Modernisierung des Fahrschulwesens und die Bezahlbarkeit des Führerscheins. Zugleich erwartet er vom Fahrpraxiserwerb unter Anleitung erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Ziffer 5). Die Bundesregierung nimmt das zur Kenntnis (Anlage 4).
  • Er schlägt vor, dass die Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung überall gilt und ein Land sich per Verordnung ausnehmen kann, statt dass jedes Land sie per Verordnung einführen muss. Die Bundesregierung lehnt das ab (Ziffer 4, Anlage 4).
  • Er bittet zu prüfen, ob die Aufzeichnungen „in geeigneter Form“ konkreter gefasst werden können. Die Bundesregierung hält das nicht für erforderlich (Ziffer 16, Anlage 4).
  • Er bittet zu prüfen, ob Übergangsfristen für die Fahrlehrerausbildung nötig sind, weil Theorieinhalte in den digitalen Raum wandern. Die Bundesregierung will das prüfen (Ziffer 22, Anlage 4).

Was der Normenkontrollrat sagt

Der Nationale Normenkontrollrat prüft die Kostenfolgen neuer Regelungen. Zum Verordnungsentwurf erhebt er im Rahmen seines Auftrags keine Einwände. Er merkt an, das dargestellte Entlastungspotenzial beruhe auf Annahmen, die teils unsicher seien. Zusammen mit dem Gesetzentwurf hält er das Vorhaben für einen großen Schritt zum Abbau von Kosten und bürokratischen Hürden (Stellungnahme NKR-Nr. 8103, Anlage zu BR-Drs. 365/26).

Wo die Positionen auseinandergehen

ThemaEntwürfe und BegründungEinwand von BVF und DFAWeitere Stimmen
KostenKosten der Fahrausbildung senken (Verordnungsentwurf, S. 1); mit dem Register selbst werden keine preisdämpfenden Effekte angestrebt (Begründung, S. 79)Einsparannahmen unzutreffend, Räume nicht kurzfristig aufzugeben (BVF, DFA)Normenkontrollrat: Annahmen teils unsicher, keine Einwände
TheorieunterrichtFormat wählt der Fahrschüler (§ 3 Abs. 1 FahrschAusbV-E)Unterrichtspflicht beibehalten (BVF, DFA; schon 2022 mit MOVING)Bundesrat: Übergangsfristen für die Fahrlehrerausbildung prüfen
BestehensquotenMehr Transparenz über den Ausbildungserfolg, informierte Wahl (Begründung, S. 90); überdurchschnittliche Nichtbestehensquote als Anlass für eine Fahrschulüberwachung (Begründung, S. 91)Keine Aussage über Qualität, Risiko für schwächere Fahrschüler (BVF, DFA)–
Aufzeichnungen„in geeigneter Form“, ohne Unterschriften (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E)–Bundesrat: konkreter fassen; Bundesregierung: nicht erforderlich
Fahrpraxiserwerb unter AnleitungErprobung, Länder entscheiden über die Teilnahme (Gegenäußerung zu Ziffer 4)Davon absehen (BVF, DFA)Bundesrat: Verwaltungsaufwand; Ausnahme per Landesverordnung statt Einführung vorgeschlagen

Wir geben hier nur wieder, was wir im Wortlaut gelesen haben. Zum Referentenentwurf haben zahlreiche weitere Verbände Stellung genommen, darunter Automobilclubs, Fahrschul- und Fahrlehrerverbände, Verkehrssicherheitsorganisationen, der TÜV-Verband, MOVING und die Wettbewerbszentrale. Das Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht die Stellungnahmen auf seiner Seite zum Gesetzgebungsverfahren.

Was die Entwürfe zu den einzelnen Punkten vorsehen, lesen Sie in den Beiträgen Theorie ohne Präsenzpflicht, Sonderfahrten ohne Mindestanzahl und Preistransparenz-Register. Wie Fahrschulen ihre Preise vor diesem Hintergrund darstellen, behandelt unser Beitrag Preise ab 2027: Register, Preisaushang, Preiswerbung.

Was Sie heute dafür einrichten können

Welche Position sich durchsetzt, entscheiden Bundestag und Bundesrat. Was Sie unabhängig davon vorbereiten können, steht vollständig auf der Seite Fahrschulreform 2027. Zwei davon stehen auch hier.

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Prüfungsorganisation an einem Ort führen: Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse je Klasse, weil Bestehensquoten je Fahrschule sichtbar werden sollen (§ 59 Abs. 4 Nr. 6 FahrlG-E). Wo wir helfen: das Prüfungs-Cockpit.
  • Die drei Daten im Blick behalten und den Bericht des Verkehrsausschusses abwarten: 1. Januar 2027, 1. Juli 2027, 1. Oktober 2027, alle laut Entwurf. Wo wir helfen: diese Seiten, monatlich geprüft.

Häufige Fragen

Wie steht Einfach Fahrschule zur Reform?

Wir bewerten diese Reform nicht. Deshalb stehen auf dieser Seite die Positionen der Beteiligten, mit Datum und Quelle, und keine eigene.

Gibt es Umfragen unter Fahrschulen zur Reform?

Die Stellungnahme von BVF und DFA verweist auf eine Umfrage von MOVING vom Januar 2026 zu den Folgen der angekündigten Reform für die Fahrschulen. Zahlen daraus geben wir erst wieder, wenn wir die Originalveröffentlichung gelesen haben; am 30.09.2026 lag sie uns nicht vor.

Kann sich an den Entwürfen noch etwas ändern?

Ja. Der Gesetzentwurf liegt nach der ersten Lesung am 24.09.2026 im Verkehrsausschuss; zweite und dritte Lesung stehen aus. Mehrere Vorschläge des Bundesrates will die Bundesregierung berücksichtigen oder prüfen, andere lehnt sie ab (BT-Drs. 21/7404, Anlage 4). Änderungen tragen wir auf diesen Seiten nach.

Wo finde ich die Stellungnahmen im Original?

Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung stehen in der Bundestags-Drucksache 21/7404. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf veröffentlicht das Bundesministerium für Verkehr auf seiner Seite zum Gesetzgebungsverfahren. Beide Links stehen unten unter Quellen.

Sehen Sie es mit Ihren eigenen Daten.

30 Tage Testzugang mit Ihren eigenen Daten, ohne Kreditkarte. Er endet von selbst. Wenn Sie weitermachen: monatlich kündbar, keine Einrichtungsgebühr, keine Mindestlaufzeit.