Was Sie aufzeichnen
Die Pflicht, Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung je Fahrschüler zu führen, bleibt (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E).
Nach dem Gesetzentwurf führen Sie die Aufzeichnungen „in geeigneter Form“. Sie müssen für jeden Fahrschüler erkennen lassen:
- Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung,
- den Namen der unterrichtenden Fahrlehrer,
- eine bestehende Kooperation mit einer anderen Fahrschule.
Nach der Begründung bleiben die materiellen Anforderungen unverändert. Wegfallen sollen die Formvorgaben für den Ausbildungsnachweis und die Unterschriften darunter, von der Fahrschule wie vom Fahrschüler (Begründung zu Nr. 24, S. 78 f.).
Der Bundesrat hat gebeten zu prüfen, ob „in geeigneter Form“ konkreter gefasst werden kann; die offene Formulierung erschwere die Überwachung (Stellungnahme vom 10.07.2026, BT-Drs. 21/7404, Anlage 3, Ziffer 16). Die Bundesregierung hält das nicht für erforderlich: § 31 bestimme die nötigen Inhalte ausreichend (Anlage 4, zu Ziffer 16).
Wie Bundesrat und Verbände die Entwürfe bewerten, lesen Sie im Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände.
Ohne Mindestanzahl wird die Frage nach dem Umfang öfter gestellt werden. Was gefahren wurde, steht in Ihren Aufzeichnungen.
Zwei weitere Dokumentationspflichten sieht der Verordnungsentwurf vor:
- Prüfungsreife. Der Fahrlehrer darf die Prüfungsreife erst feststellen, wenn der Fahrschüler mindestens einen Test im Verkehr erfolgreich absolviert hat, der der praktischen Prüfung nachempfunden ist. Die Feststellung ist zu dokumentieren, auch elektronisch (§ 11 Abs. 1 und 2 FahrschAusbV-E, S. 8 f.).
- Abschluss. Nach der fahrpraktischen Ausbildung bestätigt die Fahrschule dem Fahrschüler die durchgeführte Ausbildung und die Feststellung der Prüfungsreife; auch das geht elektronisch. Wechselt ein Fahrschüler die Fahrschule, wird bestätigt, welche Ausbildungsteile er absolviert hat (§ 12 Abs. 2 und 3, S. 9).