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Sonderfahrten ohne Mindestanzahl: Was wegfällt, was bleibt

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 30.09.2026

Überlandfahrt, Autobahnfahrt, Nachtfahrt: Für diese Sonderfahrten gibt es heute eine feste Mindestanzahl. Nach dem Verordnungsentwurf zur Fahrschulausbildung soll sie entfallen. Diese Seite zeigt, was wegfällt, was bleibt, ab wann und was Sie künftig aufzeichnen.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Den Überblick über alle Änderungen finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was wegfällt: die feste Zahl

Heute legt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung in ihren Anlagen 4 und 5 fest, wie viele dieser besonderen Ausbildungsfahrten mindestens zu fahren sind (BR-Drs. 365/26, Erfüllungsaufwand zu § 4 Abs. 2, S. 54). Nach dem Verordnungsentwurf gibt es keine feste Mindestanzahl mehr.

Stattdessen soll gelten: Der Umfang der Fahrten richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Er ist so zu wählen, dass der Fahrlehrer feststellen kann, ob die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 FahrschAusbV-E, S. 5).

Die Begründung legt die konkrete Ausgestaltung in das Ermessen der Fahrschule. Die Fahrkompetenzen müssen durch den Fahrlehrer bescheinigt werden können (Begründung zu § 4 Abs. 2, S. 68).

Wie viele Fahrten künftig tatsächlich gefahren werden, lässt der Entwurf offen. Ob der Umfang niedriger ausfällt als bisher, lässt sich laut Erfüllungsaufwand erst im Nachhinein ermitteln (S. 54).

Was bleibt: Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten

Geregelt bleibt, dass Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit stattfinden. Das gilt für jede beantragte Klasse außer AM, T und L. Vorgesehen sind Fahrten auf Überlandstrecken, auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung sowie Fahrten bei Dunkelheit oder Dämmerung (§ 4 Abs. 2 Satz 1).

Ganz verzichten darf eine Fahrschule auf diese Fahrten nicht. Die Begründung schließt einen vollständigen Verzicht ausdrücklich aus (S. 68).

Simulationen sollen in der fahrpraktischen Ausbildung erlaubt sein, wenn sie die Fahraufgaben realitätsnah abbilden. Ausschließlich am Simulator dürfen die Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit aber nicht absolviert werden (§ 4 Abs. 4).

Im geplanten Transparenzregister sind Sonderfahrten keine eigene Angabe. Das Entgelt für eine Fahrstunde muss nach der Begründung auch Fahrten auf Überlandstrecken, Autobahnen und bei Dunkelheit umfassen (BR-Drs. 330/26, Begründung zu § 32, S. 79 f.). Was das Register sonst verlangt, lesen Sie im Beitrag Preistransparenz-Register: Was Fahrschulen ab 2027 übermitteln sollen.

Ab wann

Die Fahrschulausbildungs-Verordnung, die die Mindestanzahl streicht, ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Die heutige Fahrschüler-Ausbildungsordnung soll mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten (Art. 8).

Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen wurden, dürfen nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1). Laufende Ausbildungen sollen so nicht durch den Wechsel der Rechtslage unterbrochen oder erschwert werden (Begründung zu § 15, S. 77 f.).

Die neue Fassung der Aufzeichnungspflicht steht dagegen im Gesetzentwurf. Sie soll mit dem Gesetz am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1).

Was Sie aufzeichnen

Die Pflicht, Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung je Fahrschüler zu führen, bleibt (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E).

Nach dem Gesetzentwurf führen Sie die Aufzeichnungen „in geeigneter Form“. Sie müssen für jeden Fahrschüler erkennen lassen:

  • Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung,
  • den Namen der unterrichtenden Fahrlehrer,
  • eine bestehende Kooperation mit einer anderen Fahrschule.

Nach der Begründung bleiben die materiellen Anforderungen unverändert. Wegfallen sollen die Formvorgaben für den Ausbildungsnachweis und die Unterschriften darunter, von der Fahrschule wie vom Fahrschüler (Begründung zu Nr. 24, S. 78 f.).

Der Bundesrat hat gebeten zu prüfen, ob „in geeigneter Form“ konkreter gefasst werden kann; die offene Formulierung erschwere die Überwachung (Stellungnahme vom 10.07.2026, BT-Drs. 21/7404, Anlage 3, Ziffer 16). Die Bundesregierung hält das nicht für erforderlich: § 31 bestimme die nötigen Inhalte ausreichend (Anlage 4, zu Ziffer 16).

Wie Bundesrat und Verbände die Entwürfe bewerten, lesen Sie im Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände.

Ohne Mindestanzahl wird die Frage nach dem Umfang öfter gestellt werden. Was gefahren wurde, steht in Ihren Aufzeichnungen.

Zwei weitere Dokumentationspflichten sieht der Verordnungsentwurf vor:

  • Prüfungsreife. Der Fahrlehrer darf die Prüfungsreife erst feststellen, wenn der Fahrschüler mindestens einen Test im Verkehr erfolgreich absolviert hat, der der praktischen Prüfung nachempfunden ist. Die Feststellung ist zu dokumentieren, auch elektronisch (§ 11 Abs. 1 und 2 FahrschAusbV-E, S. 8 f.).
  • Abschluss. Nach der fahrpraktischen Ausbildung bestätigt die Fahrschule dem Fahrschüler die durchgeführte Ausbildung und die Feststellung der Prüfungsreife; auch das geht elektronisch. Wechselt ein Fahrschüler die Fahrschule, wird bestätigt, welche Ausbildungsteile er absolviert hat (§ 12 Abs. 2 und 3, S. 9).

Was Sie heute dafür einrichten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung je Fahrschüler so führen, dass Art, Inhalt, Umfang, Dauer und Fahrlehrer nachvollziehbar bleiben. (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E) · Wo wir helfen: Lernstand und Schülerakte, siehe unten.
  • Ausbildungsvertrag und AGB auf die Sonderfahrten-Klausel und die Absagefristen prüfen lassen. · Kein Modul. Das ist eine Frage für Ihren Verband oder Ihren Anwalt.
  • Preisliste je Fahrerlaubnisklasse in den Angaben des § 32 Abs. 2 aufstellen. Sonderfahrten sind darin keine eigene Position, sie stecken im Entgelt der Fahrstunde. · Mehr im Beitrag zum Register.

Lernstand

Verfügbarin jedem Paket

Fahrlehrer halten nach jeder Stunde in wenigen Taps fest, was geübt wurde, entlang des Ausbildungsplans Klasse B. Alternativ per Sprachnotiz: Die KI macht einen Vorschlag, gespeichert wird erst, wenn der Fahrlehrer bestätigt.

Ob ein Fahrschüler prüfungsreif ist, entscheidet der Fahrlehrer. Das System bewertet das nicht.

Der Ausbildungsplan ist für Klasse B hinterlegt. Die Bescheinigung aus dem Lernstand ersetzt nicht die Aufzeichnungen, die Ihnen das Fahrlehrergesetz vorschreibt.

Schülerakte

Verfügbarin jedem Paket

Gefahrene Fahrstunden und Sonderfahrten werden automatisch aus abgeschlossenen Terminen gezählt.

Die Mindestzahlen der Sonderfahrten sind für Klasse B hinterlegt; andere Klassen werden nicht bewertet. Die Ausbildungsbescheinigung ist eine Übersicht aus Ihren Daten, kein amtlicher Nachweis.

Wir versprechen keine besseren Prüfungsergebnisse. Dafür sind Sie zuständig.

So könnte es aussehen. Beispieldaten; die Module sind neu, und wir richten sie mit Ihnen ein.

Erfassen-Ansicht auf dem Handy: der Vorschlag aus einer Sprachnotiz, noch nicht gespeichert, mit dem Knopf zum Bestätigen
Beispieldaten · Lernstand · Verfügbar · in jedem Paket

Mehr dazu auf den Seiten Lernstand: nach jeder Fahrstunde festhalten, was geübt wurde und Schülerakte: alles zu einem Fahrschüler in einer Akte. Was ein System dem Büro abnehmen kann und was nicht, beschreibt unser Beitrag Automatisierung in der Fahrschule: Vorteile und Grenzen.

Häufige Fragen

Muss ich künftig gar keine Sonderfahrten mehr anbieten?

Doch. Nach dem Verordnungsentwurf bleiben Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit für jede Klasse außer AM, T und L vorgeschrieben (§ 4 Abs. 2 FahrschAusbV-E). Wegfallen soll nur die feste Mindestanzahl; der Umfang richtet sich nach dem Ausbildungsstand. Einen vollständigen Verzicht schließt die Begründung aus.

Wie viele Sonderfahrten muss ein Fahrschüler künftig machen?

Der Entwurf nennt keine Zahl. Nach dem Entwurf soll sich der Umfang nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers richten und so gewählt werden, dass der Fahrlehrer feststellen kann, ob die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind (§ 4 Abs. 2 FahrschAusbV-E). Die konkrete Ausgestaltung liegt nach der Begründung im Ermessen der Fahrschule.

Ab wann gilt das, und was ist mit laufenden Ausbildungen?

Die neue Verordnung ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Ausbildungen, die vorher begonnen wurden, dürfen nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1). Die neue Fassung der Aufzeichnungspflicht soll mit dem Gesetz am 1. Juli 2027 kommen (BR-Drs. 330/26, Art. 4). Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Was muss ich künftig aufzeichnen?

Je Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung, die Namen der unterrichtenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation, „in geeigneter Form“ (§ 31 Abs. 1 FahrlG-E). Hinzu kommen nach dem Verordnungsentwurf die Dokumentation der Prüfungsreife (§ 11 Abs. 2) und die Bestätigung an den Fahrschüler nach Abschluss (§ 12 Abs. 2).

Ersetzt die Bescheinigung aus Einfach Fahrschule die vorgeschriebenen Aufzeichnungen?

Nein. Die Bescheinigung aus dem Lernstand ersetzt nicht die Aufzeichnungen, die Ihnen das Fahrlehrergesetz vorschreibt. Die Ausbildungsbescheinigung ist eine Übersicht aus Ihren Daten, kein amtlicher Nachweis.

Quellen

Sehen Sie es mit Ihren eigenen Daten.

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