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Preistransparenz-Register: Was Fahrschulen ab 2027 übermitteln sollen

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 30.09.2026

Diese Seite erklärt den Teil der Fahrschulreform, der Ihre Preisliste betrifft: das Transparenzregister nach § 32 des Fahrlehrergesetzes in der Fassung des Gesetzentwurfs. Sie lesen, was übermittelt werden soll, ab wann, wer die Daten sieht und was aus dem Preisaushang im Büro wird. Zu jeder Aussage nennen wir die Fundstelle.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Den Überblick über alle Änderungen finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was übermittelt werden soll

Nach dem Gesetzentwurf bildet jede Fahrschule ihre Entgelte weiterhin frei (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG-E). Neu ist die Meldepflicht in Satz 2. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis soll seine Entgelte und jede Entgeltänderung elektronisch an das Bundesministerium für Verkehr übermitteln, und zwar bevor er sie in Verträgen anwendet. Die Daten sind zur Veröffentlichung im Transparenzregister bestimmt (BR-Drs. 330/26, Art. 3 Nr. 25, § 32 Abs. 1 Satz 2, S. 23).

Die Übermittlung soll je Fahrerlaubnisklasse „insbesondere“ 13 Angaben enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 13, S. 23 bis 24):

  1. der pauschalierte Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs,
  2. das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht, sofern er angeboten wird,
  3. das pauschalierte Entgelt für die weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung, sofern angeboten,
  4. das Vorstellungsentgelt für die theoretische Prüfung, sofern erhoben,
  5. das Entgelt für eine Fahrstunde,
  6. das Entgelt für eine Fahrstunde am Simulator, sofern angeboten,
  7. das Entgelt für die Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung,
  8. das Entgelt für die Begleitung zur praktischen Prüfung, sofern erhoben,
  9. die Entgelte bei Teilprüfungen der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T (nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben; nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten; nur Verbinden und Trennen),
  10. das pauschalierte Entgelt für die Mofa-Ausbildung, sofern angeboten,
  11. das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt beim Fahrpraxiserwerb unter Anleitung, sofern angeboten,
  12. das Entgelt für Aufbauseminare, sofern angeboten,
  13. das Entgelt für Fahreignungsseminare, sofern angeboten.

Zwei Positionen, die auf vielen Preislisten stehen, fehlen in dieser Liste: Lernmittel und Sonderfahrten. Das Entgelt für eine Fahrstunde umfasst nach dem Entwurf auch die Unterweisung am Fahrzeug (§ 32 Abs. 2 Satz 2). Die Begründung ergänzt: Die Angabe für eine Fahrstunde muss auch Fahrten auf Überlandstrecken, Autobahnen oder Kraftstraßen und bei Dunkelheit oder Dämmerung umfassen (Begründung zu Nr. 25, S. 79 bis 80). Sonderfahrten stecken also im Entgelt der Fahrstunde.

Die Fahrstunde bleibt dabei die Unterrichtseinheit von 45 Minuten (Begründung zu Nr. 25, S. 79). Was der Verordnungsentwurf zu den Sonderfahrten vorsieht, lesen Sie im Beitrag Sonderfahrten ohne Mindestanzahl: Was wegfällt, was bleibt.

Die Angaben sollen den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 32 Abs. 3). Die Begründung nennt dafür die Maßstäbe: transparent, eindeutig und überprüfbar; Preiswahrheit heißt inhaltliche Richtigkeit und damit Vollständigkeit (S. 80).

Wann: vor jeder Änderung, erstmals bis 1. Oktober 2027 (Entwurf)

Der Entwurf kennt keinen festen Meldezyklus für die Entgelte. Gemeldet wird jede Änderung, bevor sie in Verträgen angewendet wird (§ 32 Abs. 1 Satz 2). Die Begründung sagt, warum: Die Daten dienen der Information der Verbraucher über die geltenden Entgelte, deshalb muss das Register immer die aktuellen Entgelte enthalten (Begründung zu Nr. 25, S. 79). Wer seine Preisliste selten ändert, meldet selten. Wer sie oft ändert, meldet oft.

Vierteljährlich ist im Entwurf nur eines: die Meldung der Bestehensquoten durch die Technischen Prüfstellen (§ 60 Abs. 4). Die Stammdaten der Fahrschule, also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, sind „unverzüglich“ nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis und nach jeder Änderung zu melden (§ 60 Abs. 3, S. 38).

Das Gesetz mit dem Transparenzregister soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1, S. 40). Bestehende Fahrschulen sollen ihre Entgelte und Stammdaten erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14, S. 40). Die Verordnung zur Fahrschulausbildung, die Theorieformate und Sonderfahrten regelt, ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Das Bundesverkehrsministerium spricht in seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 von „Anfang 2027“, ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass Bundestag und Bundesrat das Verfahren ohne Verzögerungen abschließen.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und an den Verkehrsausschuss überwiesen. Zweite und dritte Lesung stehen aus. Änderungen tragen wir hier nach.

Wer die Daten sieht

Nach dem Entwurf darf das Bundesministerium für Verkehr ein öffentlich zugängliches Register über die Unterrichtsentgelte der Fahrschulen und die Bestehensquoten ihrer Fahrschüler in der praktischen Prüfung führen (§ 57 Abs. 3 FahrlG-E, S. 37). In seiner Pressemitteilung nennt das Ministerium als Ort der Veröffentlichung die Mobilithek, die zentrale Datenbank des Bundes für Mobilitätsdaten; die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Gesetzentwurf sagt dasselbe (BMV 043/2026; Anlage zu BR-Drs. 330/26, NKR-Nr. 8102).

Nach dem Entwurf dürfen die Daten des Registers außerdem an die Behörden übermittelt werden, die für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Fahrlehrergesetz zuständig sind, soweit sie das für ihre gesetzlichen Aufgaben brauchen (§ 61 Abs. 2 FahrlG-E, S. 39). Nach der Begründung dient das vor allem den Behörden, die Fahrschulen überwachen. Sie nennt dafür die Bestehensquote: Eine überdurchschnittliche Nichtbestehensquote könne auf Ausbildungsmängel hindeuten und solle Anlass für eine Fahrschulüberwachung sein oder einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis begründen können (Begründung zu Nr. 43, S. 91).

Die Übermittlung soll maschinenlesbar und mit Metadaten erfolgen. Die technischen Regeln dafür legt das Ministerium fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite (§ 60 Abs. 5, S. 38). Am 29.09.2026 waren diese Regeln nicht veröffentlicht. Solange das so ist, steht das Übermittlungsformat nicht fest.

Was aus dem Preisaushang wird

Im Gegenzug zur Meldepflicht soll der Preisaushang in den Geschäftsräumen entfallen. Die Begründung beschreibt das Register als digitales, zentral abrufbares System, das den bisherigen Aushang ersetzt (Begründung zu Nr. 40, S. 90). Zwei Pflichten bleiben in § 32 Abs. 1: Wer im Büro weiterhin Preise aushängt, macht dort dieselben Angaben wie im Register (Satz 3). Und auf Verlangen gibt die Fahrschule zu den üblichen Geschäftszeiten Auskunft über die geltenden Entgelte und Geschäftsbedingungen (Satz 4).

Für die Auskunft vor Ort müssen keine gedruckten Exemplare vorgehalten werden; nach der Begründung reicht es, Einblick in das Register zu gewähren (S. 79).

Bestehensquoten: die Prüfstellen melden, nicht Sie

Nach dem Entwurf darf das Register je Fahrschule eine Statistik speichern, ohne personenbezogene Daten. Sie zählt die durchgeführten, bestandenen und nicht bestandenen praktischen Prüfungen, getrennt nach Fahrerlaubnisklasse sowie nach Erst- und Wiederholungsprüfung. Gezählt werden nur die Prüflinge, deren Prüfungsreife diese Fahrschule festgestellt hat (§ 59 Abs. 4 Nr. 6, S. 37 bis 38).

Die Technischen Prüfstellen sollen diese Statistik vierteljährlich melden (§ 60 Abs. 4). Die Fahrschulen melden ihre Bestehensquote danach nicht selbst.

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände und die Deutsche Fahrlehrer-Akademie halten diese Statistik für ungeeignet, die Qualität des Unterrichts zu messen. Sie warnen, sie könne Fahrschulen dazu bringen, schwächere Fahrschüler abzuweisen (gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 4. Mai 2026, veröffentlicht vom Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein, Abruf 30.09.2026). Die Argumente beider Seiten stehen im Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027.

Preiswerbung bleibt geregelt

Das Register ersetzt die Regeln zur Preiswerbung nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2026 darauf gedrungen, dass die Meldepflicht die bisherigen Regeln zur Preiswerbung nicht ersetzt, und sieht das im Kabinettsentwurf umgesetzt. Laut Wettbewerbszentrale betrifft der größte Teil ihrer Fälle im Fahrschulbereich die Preiswerbung (21.05.2026).

Für Ihre Preisliste heißt das nach dem Entwurf: Wer außerhalb der Geschäftsräume mit Entgelten wirbt, macht dort dieselben Angaben wie im Register (§ 32 Abs. 1 Satz 3 FahrlG-E).

Wie Fahrschulen ihre Preise vor diesem Hintergrund darstellen, behandelt unser Beitrag Preise ab 2027: Register, Preisaushang, Preiswerbung.

Was Sie heute dafür einrichten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Preisliste je Fahrerlaubnisklasse in den Angaben des § 32 Abs. 2 aufstellen. Listenpreise, nicht Durchschnitte; Lernmittel und Sonderfahrten sind darin keine eigenen Positionen (BR-Drs. 330/26 § 32 Abs. 2; Begründung S. 79 bis 80). Wo wir helfen: Preisliste an einer Stelle, siehe unten.
  • Prüfungsorganisation an einem Ort führen: Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse je Klasse, weil Bestehensquoten je Fahrschule nach dem Entwurf sichtbar werden sollen (§ 59 Abs. 4 Nr. 6 FahrlG-E). Wo wir helfen: Prüfungs-Cockpit, siehe unten.
  • Die drei Daten im Blick behalten und den Bericht des Verkehrsausschusses abwarten: 1. Januar 2027, 1. Juli 2027, 1. Oktober 2027, alle laut Entwurf. Wo wir helfen: diese Seite, monatlich geprüft.

Preisliste

Verfügbarab Starter

Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle; der Assistent nennt sie überall gleich.

Seine Antworten stützt er auf die Daten, die Sie hinterlegt und freigegeben haben; was er dort nicht findet, gibt er an einen Menschen weiter.

Preise schlagen wir aus Ihrer Website vor; Sie bestätigen oder ändern sie.

Preisliste in den Einstellungen: Klasse B mit Grundbetrag, Fahrstunde und Vorstellung zur Prüfung, mit Beispielpreisen
Beispieldaten · Preisliste in den Einstellungen · Verfügbar · ab Starter

Mehr dazu auf der Seite Anfragen beantworten: Wissen und Preise an einer Stelle.

Prüfungs-Cockpit

Verfügbarin jedem Paket

Prüfungstage, Anmeldungen, Uhrzeiten und Ergebnisse an einem Ort statt in Excel.

Gebucht wird weiterhin im Portal von TÜV oder DEKRA. Das Cockpit bereitet vor und erinnert.

Keine Schnittstelle zu TÜV, DEKRA oder anderen Programmen; keine automatische Prüfungsanmeldung.

Die Bestehensquote je Klasse sehen nur Sie in Ihrem Dashboard. Wir veröffentlichen nichts und versprechen keine Verbesserung.

Eine TÜV- oder DEKRA-Anbindung bauen wir nicht.

Mehr dazu auf der Seite Prüfungs-Cockpit: Prüfungstage, Anmeldungen und Ergebnisse an einem Ort.

Häufige Fragen

Muss ich meine Preise wirklich melden?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 330/26, § 32 FahrlG-E) sollen Fahrschulen ihre Entgelte und jede Entgeltänderung vor der Anwendung elektronisch an ein Transparenzregister des Bundesverkehrsministeriums übermitteln, je Fahrerlaubnisklasse mit mindestens 13 Angaben, vom Grundbetrag bis zur Fahrstunde. Der Preisaushang im Büro entfällt im Gegenzug. Bestehensquoten je Fahrschule melden die Prüfstellen vierteljährlich, nicht die Fahrschule selbst.

Wann tritt das in Kraft?

Zwei Rechtsakte, zwei Daten. Die Verordnung zur Fahrschulausbildung (Theorieformate, Sonderfahrten ohne Mindestanzahl) ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Das Gesetz mit dem Transparenzregister soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4); bestehende Fahrschulen sollen ihre Preise erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14). Das Bundesverkehrsministerium spricht von „Anfang 2027“. Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Muss ich jede Preisänderung melden?

Nach dem Gesetzentwurf ja, und zwar bevor sie in Verträgen gilt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 FahrlG-E). Einen festen Meldezyklus sieht der Entwurf nicht vor.

Ist Einfach Fahrschule „reformkonform“?

Das gibt es nicht, und wir behaupten es nicht. Beide Entwürfe sind im Verfahren, und das technische Format des Registers hat das Bundesministerium noch nicht veröffentlicht. Was wir tun: Ihre Preise pflegen Sie an einer Stelle, und der Assistent nennt sie überall gleich.

Sehen Sie es mit Ihren eigenen Daten.

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