Wann: vor jeder Änderung, erstmals bis 1. Oktober 2027 (Entwurf)
Der Entwurf kennt keinen festen Meldezyklus für die Entgelte. Gemeldet wird jede Änderung, bevor sie in Verträgen angewendet wird (§ 32 Abs. 1 Satz 2). Die Begründung sagt, warum: Die Daten dienen der Information der Verbraucher über die geltenden Entgelte, deshalb muss das Register immer die aktuellen Entgelte enthalten (Begründung zu Nr. 25, S. 79). Wer seine Preisliste selten ändert, meldet selten. Wer sie oft ändert, meldet oft.
Vierteljährlich ist im Entwurf nur eines: die Meldung der Bestehensquoten durch die Technischen Prüfstellen (§ 60 Abs. 4). Die Stammdaten der Fahrschule, also Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, sind „unverzüglich“ nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis und nach jeder Änderung zu melden (§ 60 Abs. 3, S. 38).
Das Gesetz mit dem Transparenzregister soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 1, S. 40). Bestehende Fahrschulen sollen ihre Entgelte und Stammdaten erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln (§ 69 Abs. 14, S. 40). Die Verordnung zur Fahrschulausbildung, die Theorieformate und Sonderfahrten regelt, ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Das Bundesverkehrsministerium spricht in seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 von „Anfang 2027“, ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass Bundestag und Bundesrat das Verfahren ohne Verzögerungen abschließen.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und an den Verkehrsausschuss überwiesen. Zweite und dritte Lesung stehen aus. Änderungen tragen wir hier nach.