Zum Inhalt springen

Theorie ohne Präsenzpflicht: Was erlaubt sein soll, wer entscheidet, was bleibt

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 30.09.2026

Diese Seite erklärt, was der Verordnungsentwurf zur Fahrschulausbildung für den Theorieunterricht ohne Präsenzpflicht vorsieht: welche Formate erlaubt sein sollen, wer entscheidet, was bleibt und ab wann. Zu jeder Aussage nennen wir die Fundstelle.

Wir bewerten diese Reform nicht. Die Fahrlehrerverbände sehen sie deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Den Überblick über alle Änderungen finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was der Entwurf vorsieht

Die Regeln für die Ausbildung sollen künftig in einer neuen Verordnung stehen, der Fahrschulausbildungs-Verordnung. Sie ist Artikel 1 des Verordnungsentwurfs des Bundesministeriums für Verkehr (BR-Drs. 365/26 vom 10.06.2026). Die heutige Fahrschüler-Ausbildungsordnung soll mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten (Art. 8, S. 47).

Der Entwurf spricht nicht mehr von theoretischer Ausbildung, sondern von theoretischem Wissenserwerb. Die Begründung erklärt den Wechsel: Das Format soll künftig der Fahrschüler wählen (Begründung zu § 2 Abs. 1, S. 66).

Nach § 3 Abs. 2 kann der Wissenserwerb im theoretischen Unterricht einer Fahrschule stattfinden, in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in einer Kombination davon (FahrschAusbV-E, S. 4). Die Begründung erklärt die beiden Begriffe: synchron heißt in einer Lerngruppe, asynchron völlig eigenständig. Auch ein rein digitaler Wissenserwerb soll zulässig sein (Begründung zu § 3 Abs. 1, S. 67).

Das Bundesverkehrsministerium nennt dafür eine App als Beispiel. Es beschreibt den Schritt so: Die Pflicht zum Präsenzunterricht wird abgeschafft (Pressemitteilung 043/2026 vom 20.05.2026).

Wer entscheidet

Der Entwurf verteilt die Entscheidung auf zwei Seiten.

  • Der Fahrschüler entscheidet eigenverantwortlich, mit welchem Lernformat er das nötige Wissen erwirbt (§ 3 Abs. 1).
  • Die Fahrschule darf Theorieunterricht nach ihrer Wahl in Präsenz, digital synchron, digital asynchron oder kombiniert anbieten. Eine Pflicht, bestimmte oder alle dieser Formen anzubieten, besteht nach dem Entwurf nicht (§ 3 Abs. 4).

Die Begründung stellt klar: Eine Pflicht, überhaupt Unterricht anzubieten, besteht nicht. Bietet eine Fahrschule Unterricht an, muss er bestimmten Qualitätskriterien entsprechen (Begründung zu § 3 Abs. 4, S. 68).

Nach dem Entwurf heißt das für Ihren Betrieb zweierlei. Ein Fahrschüler kann die Theorie auch ohne Ihren Unterricht lernen und die praktische Ausbildung trotzdem bei Ihnen machen. Und ob Sie Theorieunterricht im Schulungsraum, digital oder in beiden Formen anbieten, entscheiden Sie.

Was bleibt und was wegfällt

Die theoretische Prüfung bleibt. Der Wissenserwerb ist so zu gestalten, dass die Kenntnisse für die theoretische Prüfung nach Anlage 7 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vermittelt werden (§ 3 Abs. 3). Das bindet nach der Begründung Fahrschulen und Hersteller von Lernsoftware gleichermaßen (S. 67 f.).

Der Stoff bleibt. Laut Ministerium muss das zu vermittelnde Wissen gleich bleiben; flexibler werden sollen die Lernmethoden (Pressemitteilung 043/2026).

Die Vorgaben zu Reihenfolge und Themenplan sollen entfallen. Zusätzliche nationale Anforderungen an die Ausbildungsinhalte stellt der Entwurf nicht mehr (Begründung zu § 3 Abs. 3, S. 67). Mit diesen Vorgaben sollen auch die Ordnungswidrigkeiten zum Ausbildungsplan und zur theoretischen Ausbildung wegfallen (Begründung zu § 14, S. 77). Laut Ministerium soll es keine Vorgaben mehr geben, wie und in welcher Reihenfolge das Wissen zu vermitteln ist.

Wer schon begonnen hat, schließt nach altem Recht ab. Wer vor dem 1. Januar 2027 mit der Ausbildung begonnen hat, soll sie nach den bisherigen Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung abschließen dürfen (§ 15 Abs. 1, S. 11).

Im geplanten Transparenzregister ist die Theorie eine eigene Angabe. Das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht ist eine der 13 Angaben je Klasse, mit dem Zusatz „sofern dieser angeboten wird“ (BR-Drs. 330/26, § 32 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG-E). Was das Register sonst verlangt, lesen Sie im Beitrag Preistransparenz-Register: Was Fahrschulen ab 2027 übermitteln sollen.

Schulungsraum, Lehrmittel, Kooperation

Heute schreibt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vor, welche Unterrichtsräume und Lehrmittel eine Fahrschule vorhalten muss. Beide Vorschriften, § 3 und § 4, sollen gestrichen werden (BR-Drs. 365/26, Art. 5 Nr. 3, S. 42). Die Begründung: Wer keinen Präsenzunterricht mehr vorhalten muss, für den entfällt auch die Pflicht zu Räumen und Lehrmitteln (S. 102).

Neu geregelt wird die Kooperation. Eine Fahrschule soll den theoretischen Unterricht an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen übertragen können. Sie soll unverzüglich nach Vertragsschluss in einem Kooperationsvertrag in Textform festgehalten werden (§ 6 DV-FahrlG-E, Art. 5 Nr. 4, S. 42 f.).

Beide Änderungen stehen in Artikel 5. Für ihn gilt nicht der 1. Januar, sondern der allgemeine Termin des Entwurfs: der 1. Juli 2027 (Art. 10 Abs. 1). Die neue Fahrschulausbildungs-Verordnung selbst ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen (Art. 10 Abs. 2).

Was sich bei den Sonderfahrten ändert, lesen Sie im Beitrag Sonderfahrten ohne Mindestanzahl: Was wegfällt, was bleibt.

Die Einwände der Verbände

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) und die Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) begrüßen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf die Öffnung für moderne Lehrformate. Die vollständige Abschaffung der Unterrichtspflicht versetzt sie nach eigenen Worten „in höchste Alarmbereitschaft“.

Ihr Kern: Es gehe nicht um Präsenzunterricht an einem bestimmten Ort. Es gehe darum, dass alle Fahrschüler verpflichtenden Unterricht bei einem ausgebildeten Fahrlehrer erhalten, bevor sie allein am Verkehr teilnehmen. Risikobewusstsein und die eigene Haltung im Straßenverkehr könne ein Selbststudium nicht vermitteln. Die Verbände fordern, die Unterrichtspflicht beizubehalten, gleich mit welchen Medien unterrichtet wird.

Der stellvertretende BVF-Vorsitzende Kurt Bartels sagte im Februar 2026 gegenüber der Rheinischen Post, viele Themen ließen sich nur im Präsenzunterricht vermitteln. Distanzunterricht habe schon in der Corona-Pandemie nicht zu besseren Ergebnissen geführt (zitiert nach ZDFheute, 12.02.2026).

Schon 2022 hatten BVF, DFA und MOVING gemeinsam erklärt: Digitalisierung in der Verwaltung und als Ergänzung zum Selbstlernen befürworten sie, rein digitalen Theorieunterricht lehnen sie ab (fahrschule-online.de, 08.02.2022).

Das Bundesverkehrsministerium begründet den Schritt anders. Fahrschüler lernten heute anders als früher; digitale Formate erlaubten, Inhalte im eigenen Tempo zu erarbeiten und zu wiederholen (Begründung zu § 3, S. 67).

Der Bundesrat bat in seiner Stellungnahme vom 10.07.2026 zu prüfen, ob Übergangsfristen für die Fahrlehrerausbildung in den Gesetzestext gehören. Der Entwurf verlagere Theorieinhalte in den digitalen Raum, regele aber nicht, wie Fahrlehrer darauf vorbereitet werden (BT-Drs. 21/7404, Anlage 3, Ziffer 22). Die Bundesregierung will das prüfen; die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung werde derzeit überarbeitet (Anlage 4, zu Ziffer 22).

Die Positionen aller Beteiligten, mit Datum und Quelle, stehen im Beitrag Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände.

Was Sie heute dafür einrichten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Entscheiden, in welchem Format Sie Theorieunterricht anbieten; Plätze und Themen planen. (BR-Drs. 365/26, Art. 1, § 3 Abs. 4) · Wo wir helfen: Plätze und Themen im Terminplaner, siehe unten.
  • Die Preisliste um die Theorie ergänzen, wenn Sie Unterricht anbieten. Das Entgelt dafür ist eine eigene Angabe im Register (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG-E). · Mehr im Beitrag zum Register.
  • Eine Kooperation mit einer anderen Fahrschule in Textform festhalten, wenn Sie Theorieunterricht teilen wollen (§ 6 DV-FahrlG-E, vorgesehen für den 1. Juli 2027). · Kein Modul. Das ist eine Frage für Ihren Verband oder Ihren Anwalt.

Terminplaner

Verfügbarin jedem Paket

Theorieunterricht mit festen Plätzen pro Termin und den nummerierten Themen: Grundstoff 1 bis 12 plus Zusatzstoff Ihrer Klasse.

Pro Fahrschüler sehen Sie, welche Theoriethemen besucht wurden und welche noch offen sind.

Theorieunterricht plant das Büro. Theorie-Inhalte, E-Learning oder Prüfungsvorbereitung liefern wir nicht. Einen öffentlichen Theorieplan ohne Login gibt es nicht.

So könnte es aussehen. Beispieldaten; die Module sind neu, und wir richten sie mit Ihnen ein.

Die Theorieplanung im Terminplaner: Theorieunterricht mit Platzzahl und nummerierten Themen
Beispieldaten · Terminplaner · Verfügbar · in jedem Paket

Mehr dazu auf der Seite Terminplaner: Fahrstunden, Theorie und Fahrzeuge in einem Kalender. Wie Fahrschüler freie Termine finden, beschreibt unser Beitrag Online-Terminbuchung in der Fahrschule.

Häufige Fragen

Muss meine Fahrschule ab 2027 noch Theorieunterricht anbieten?

Nach dem Verordnungsentwurf nicht. Fahrschulen dürfen Theorieunterricht in Präsenz, digital oder kombiniert anbieten; eine Pflicht, bestimmte oder alle Formen anzubieten, besteht nicht (§ 3 Abs. 4 FahrschAusbV-E). Die Begründung sagt ausdrücklich, dass keine Pflicht besteht, überhaupt Unterricht anzubieten. Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Dürfen Fahrschüler die Theorie ganz ohne Unterricht lernen?

Nach dem Entwurf ja. Der Fahrschüler entscheidet eigenverantwortlich, mit welchem Lernformat er das Wissen erwirbt (§ 3 Abs. 1). Die theoretische Prüfung bleibt, und der Stoff richtet sich nach ihren Anforderungen (§ 3 Abs. 3).

Brauche ich ab 2027 noch einen Schulungsraum?

Nach dem Entwurf soll die Pflicht entfallen, Unterrichtsräume und Lehrmittel vorzuhalten (BR-Drs. 365/26, Art. 5 Nr. 3). Vorgesehen ist das für den 1. Juli 2027, nicht für den 1. Januar (Art. 10 Abs. 1). Beide Entwürfe sind noch im Verfahren; Änderungen sind möglich.

Ab wann gilt das?

Die Fahrschulausbildungs-Verordnung ist im Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 2). Die Streichung der Raum- und Lehrmittelvorgaben und die Kooperationsregel stehen in Artikel 5 und sind für den 1. Juli 2027 vorgesehen (Art. 10 Abs. 1). Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, dürfen nach den bisherigen Regeln abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1).

Liefert Einfach Fahrschule Inhalte für den digitalen Theorieunterricht?

Nein. Theorie-Inhalte, E-Learning oder Prüfungsvorbereitung liefern wir nicht. Den Theorieunterricht planen Sie im Terminplaner mit festen Plätzen pro Termin.

Sehen Sie es mit Ihren eigenen Daten.

30 Tage Testzugang mit Ihren eigenen Daten, ohne Kreditkarte. Er endet von selbst. Wenn Sie weitermachen: monatlich kündbar, keine Einrichtungsgebühr, keine Mindestlaufzeit.