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EU-Führerscheinrichtlinie: Was sich ändert und ab wann

Stand: 7. Oktober 2026 · Gesetzentwurf nach erster Lesung (24.09.2026) und Anhörung im Verkehrsausschuss (05.10.2026) · Verordnungsentwurf vom 10.06.2026 · Beide Texte können sich noch ändern.

Ali Hussain, Geschäftsführer · Zuletzt geprüft am 07.10.2026

Die Richtlinie ist seit dem 25.11.2025 in Kraft. Anzuwenden ist sie ab dem 26.11.2029, einzelne Teile früher.

Neben der deutschen Fahrschulreform gibt es eine zweite Neuregelung: die neue EU-Führerscheinrichtlinie. Sie regelt unter anderem das Begleitete Fahren ab 17, die Probezeit, die Gültigkeit des Führerscheins und den digitalen Führerschein. Diese Seite zeigt, was in der Richtlinie steht, ab wann es gelten soll und wo sie die deutschen Entwürfe berührt. Was wir noch nicht an der Quelle gelesen haben, steht am Ende unter „Was wir nicht wissen“.

Wir bewerten weder die Richtlinie noch die deutschen Entwürfe. Die Fahrlehrerverbände sehen die deutsche Fahrschulreform deutlich kritisch, und wir verstehen warum. Wir zeigen Ihnen nur, was sie für Ihren Betrieb bedeutet.

Den Überblick über die deutsche Reform finden Sie auf der Seite Fahrschulreform 2027: Was sich für Ihre Fahrschule ändert.

Was die Richtlinie ist

Die Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein ist im Amtsblatt der Europäischen Union am 5. November 2025 veröffentlicht worden (ABl. L, 2025/2205). In der Begründung des deutschen Gesetzentwurfs heißt sie „4. EU-Führerscheinrichtlinie“ (BR-Drs. 330/26, S. 92).

Sie ersetzt die bisherige Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG und die Verordnung (EU) Nr. 383/2012. Beide werden aufgehoben.

In Kraft getreten ist die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung (Art. 31), also am 25. November 2025. In Kraft heißt bei einer Richtlinie aber noch nicht, dass ihre Regeln für Fahrschüler und Fahrschulen schon gelten. Eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Sie müssen ihre eigenen Gesetze und Verordnungen bis zu einem bestimmten Datum anpassen, in Deutschland etwa im Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Erst dann gilt die neue Regel für Ihre Fahrschüler.

Die Daten

Die Richtlinie nennt mehrere Daten. Das späteste ist der 26.11.2029; einzelne Teile sollen früher gelten.

DatumWas nach der Richtlinie giltQuelle
05.11.2025Veröffentlichung im AmtsblattABl. L, 2025/2205
25.11.2025Inkrafttreten der RichtlinieArt. 31
26.11.2026Frist für die Kommission: Durchführungsrechtsakte zum digitalen FührerscheinArt. 5 Abs. 7
26.11.2027Erweiterungen der Klassen B und BE (Art. 9 Abs. 2 Buchst. j und k): umsetzen und anwenden; Art. 6 Abs. 4 Buchst. c der alten Richtlinie aufgehobenArt. 29 Abs. 2, Art. 30
26.11.2028Begleitetes Fahren ab 17 (Art. 17): umsetzen und anwenden; Frist für die Umsetzung aller übrigen RegelnArt. 29 Abs. 1 und 3
26.11.2029Anwendung aller übrigen Regeln; die alte Richtlinie 2006/126/EG ist aufgehobenArt. 29 Abs. 1, Art. 30
54 Monate nach dem ersten DurchführungsrechtsaktDer digitale Führerschein wird das StandardformatArt. 3 Abs. 4

Die Erweiterungen zum 26.11.2027 betreffen Inhaber der Klassen B und BE: Zwei Jahre nach der ersten Erteilung sollen sie bestimmte schwerere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit alternativem Antrieb fahren dürfen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. j und k).

Was sich für Fahranfänger ändert

Begleitetes Fahren ab 17. Die Mitgliedstaaten stellen Bewerbern ab 17 Jahren einen Führerschein der Klasse B aus, mit dem Unionscode 98.02. Bis zum 18. Geburtstag darf der Inhaber nur mit einer Begleitperson fahren. Die Begleitperson muss mindestens 24 Jahre alt sein, seit mehr als fünf Jahren einen Führerschein der entsprechenden Klasse besitzen und darf in den letzten fünf Jahren nicht mit einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust belegt worden sein. Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Bedingungen festlegen (Art. 17 Abs. 1, 3, 4 und 6).

Mindestalter. Das Mindestalter für die Klasse B bleibt nach der Richtlinie 18 Jahre (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b). Die Mitgliedstaaten dürfen es für die Klassen B und BE auf 17 Jahre senken (Art. 7 Abs. 2 Buchst. d).

Probezeit. Für Fahranfänger gilt eine Probezeit von mindestens zwei Jahren. In dieser Zeit sollen strengere Regeln oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss gelten (Art. 18 Abs. 1 und 2).

Gültigkeit. Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE sollen 15 Jahre gültig sein. Dient der Führerschein im Inland auch als Ausweis, darf ein Mitgliedstaat die Gültigkeit auf 10 Jahre verkürzen. Für die Klassen der Gruppen C und D gelten 5 Jahre (Art. 10 Abs. 2).

Was davon in Deutschland wie umgesetzt wird, ist für die Probezeit und die Gültigkeit noch offen. Einen deutschen Entwurf dazu haben wir nicht gelesen.

Der digitale Führerschein

Die Richtlinie macht den digitalen Führerschein zum Standard. Die Kommission soll die technischen Einzelheiten bis zum 26.11.2026 in Durchführungsrechtsakten festlegen (Art. 5 Abs. 7). 54 Monate nach dem ersten dieser Rechtsakte wird der digitale Führerschein das Standardformat (Art. 3 Abs. 4).

Einen Führerschein als Karte bekommt weiterhin, wer ihn beantragt (Art. 3). Der digitale Führerschein soll unentgeltlich ausgestellt werden und mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) nutzbar sein (Art. 5 Abs. 2).

Ein festes Kalenderdatum für den Wechsel gibt es deshalb noch nicht: Es hängt davon ab, wann die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt erlässt.

Was das mit der deutschen Reform zu tun hat

Die deutschen Entwürfe zur Fahrschulreform greifen die Richtlinie an drei Stellen auf.

Im Gesetzentwurf. Eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs) soll erst am 26.11.2029 in Kraft treten (BR-Drs. 330/26, Art. 4 Abs. 2). Nach der Begründung ergibt sich dieses Datum aus Art. 29 Abs. 1 der 4. EU-Führerscheinrichtlinie (S. 92). Der übrige Gesetzentwurf soll nach dem Entwurf am 1. Juli 2027 in Kraft treten (Art. 4 Abs. 1).

Im Verordnungsentwurf. Nach seinem Vorblatt setzt der Verordnungsentwurf Teile der Richtlinie um: Erweiterungen der Klassen B und BE nach Art. 6 und 9 der Richtlinie, etwa für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb, Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge. Die betreffenden Änderungen (Art. 3 Nr. 2 und 30 des Entwurfs) sollen ab dem 26.11.2027 gelten (BR-Drs. 365/26, Art. 10 Abs. 3), also zum selben Datum wie Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie.

In der Gegenäußerung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates antwortet die Bundesregierung zu Ziffer 2 mit einem Verweis auf Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie und die Schlüsselzahl 96.01 (BT-Drs. 21/7404, Anlage 4).

Begleitetes Fahren ist nicht der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung

Beides wird in Gesprächen mit Eltern leicht verwechselt. Es sind zwei verschiedene Regelungen.

Begleitetes Fahren gibt es in Deutschland schon. Die Fahrerlaubnis-Verordnung kennt dafür eine eigene Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“; der Verordnungsentwurf ändert sie (Anlage 8b FeV, BR-Drs. 365/26, Art. 3 Nr. 29). Nach der Richtlinie fährt beim Begleiteten Fahren jemand, der bereits einen Führerschein hat (Art. 17).

Der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung steht im deutschen Gesetzentwurf, nicht in der Richtlinie. Er soll als Erprobung für die Klasse B erlauben, im Rahmen einer behördlichen Genehmigung ohne Fahrerlaubnis zu fahren, unter Anleitung einer nahestehenden Person. Ob ein Land daran teilnimmt, entscheidet die Landesregierung (§ 2e Abs. 1 bis 3 StVG-E, Art. 1 Nr. 2 BR-Drs. 330/26).

Was der Entwurf zum Fahrpraxiserwerb im Einzelnen vorsieht, lesen Sie auf der Seite Fahrpraxiserwerb unter Anleitung. Wie die Fahrlehrerverbände und der Bundesrat ihn bewerten, steht auf der Seite Positionen zur Fahrschulreform 2027: Ziele und Einwände.

Was das für Ihre Fahrschule bedeutet

Die Ausbildung selbst regeln in Deutschland heute die deutschen Vorschriften und, sobald sie beschlossen sind, die Entwürfe zur Fahrschulreform. Was dort zum 1. Januar 2027 vorgesehen ist, etwa bei den Sonderfahrten ohne Mindestanzahl, steht im deutschen Verordnungsentwurf (BR-Drs. 365/26).

Aus der Richtlinie ergeben sich für Fahrschulen vor allem Termine, an denen sich Fragen von Fahrschülern und Eltern ändern können:

  • 26.11.2027: Die Erweiterungen der Klassen B und BE sollen nach Richtlinie und Verordnungsentwurf ab diesem Tag gelten.
  • 26.11.2028: Das Begleitete Fahren nach Art. 17 ist bis dahin umzusetzen. Ob sich an den deutschen Regeln zum Begleiteten Fahren ab 17 etwas ändert, steht in keinem Entwurf, den wir gelesen haben.
  • 26.11.2029: Ab diesem Tag gelten die übrigen Regeln der Richtlinie, darunter Probezeit und Gültigkeit.

Probezeit, Gültigkeit und das Format des Führerscheins betreffen die Fahrerlaubnis nach der Ausbildung. Wie Deutschland diese Teile umsetzt, ist noch offen (siehe „Was wir nicht wissen“).

Was sich durch die deutsche Reform an Ihren Preisangaben ändert, behandelt unser Beitrag Preise ab 2027: Register, Preisaushang, Preiswerbung.

Was Sie heute dafür einrichten können

Alles auf dieser Liste können Sie ohne uns tun. Wo wir helfen, steht es dabei.

  • Die Daten der Richtlinie neben denen der deutschen Reform im Blick behalten: 26.11.2027, 26.11.2028, 26.11.2029. Wo wir helfen: diese Seiten, monatlich geprüft.
  • Eltern und Fahrschülern den Unterschied erklären können zwischen dem Begleiteten Fahren ab 17 und dem geplanten Fahrpraxiserwerb unter Anleitung. · Kein Modul. Die Unterschiede stehen oben.
  • Fragen zur Umsetzung in Deutschland mit Ihrem Verband oder Ihrem Anwalt klären. · Kein Modul.

Was wir nicht wissen

Einiges haben wir für diese Seite nicht an der Quelle gelesen. Wir schreiben es deshalb nicht hin, als stünde es fest:

  • Was die Richtlinie an den Inhalten der Ausbildung oder der Fahrprüfung ändert. Die Anhänge der Richtlinie haben wir dafür noch nicht ausgewertet.
  • Wie und wann Deutschland den digitalen Führerschein, die Gültigkeit und die Probezeit nach der Richtlinie umsetzt.
  • Ob Deutschland seine Regeln zum Begleiteten Fahren ab 17 an Art. 17 anpasst.
  • Wann die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt zum digitalen Führerschein erlässt. Fällig ist er bis zum 26.11.2026.

Sobald wir dazu einen Text im Wortlaut gelesen haben, tragen wir es auf dieser Seite nach.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die neue EU-Führerscheinrichtlinie?

In Kraft ist sie seit dem 25.11.2025 (Art. 31). Die Mitgliedstaaten müssen ihre Regeln bis zum 26.11.2028 anpassen und ab dem 26.11.2029 anwenden (Art. 29 Abs. 1). Früher gelten die Erweiterungen der Klassen B und BE (26.11.2027) und das Begleitete Fahren ab 17 (26.11.2028).

Ist das Begleitete Fahren nach der Richtlinie dasselbe wie der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung?

Nein. Beim Begleiteten Fahren nach Art. 17 hat der Fahrer schon einen Führerschein der Klasse B, mit dem Unionscode 98.02, und fährt bis 18 nur mit Begleitperson. Der Fahrpraxiserwerb unter Anleitung ist eine Erprobung im deutschen Gesetzentwurf: Mit behördlicher Genehmigung soll ohne Fahrerlaubnis unter Anleitung gefahren werden dürfen (§ 2e StVG-E).

Ändert sich die Probezeit?

Die Richtlinie schreibt eine Probezeit von mindestens zwei Jahren vor, mit strengeren Regeln oder Sanktionen für das Fahren unter Alkoholeinfluss (Art. 18). Wie Deutschland das umsetzt, steht in keinem Entwurf, den wir gelesen haben.

Wann kommt der digitale Führerschein?

Die Kommission soll die Einzelheiten bis zum 26.11.2026 festlegen (Art. 5 Abs. 7). Zum Standardformat wird der digitale Führerschein 54 Monate nach dem ersten dieser Rechtsakte (Art. 3 Abs. 4). Eine Karte gibt es weiterhin auf Antrag.

Ändert die Richtlinie die Ausbildung in der Fahrschule?

Das können wir noch nicht sagen. Die Teile der Richtlinie, die Ausbildung und Prüfung betreffen könnten, haben wir noch nicht ausgewertet. Was sich an der Ausbildung ab 2027 ändern soll, regeln die deutschen Entwürfe; den Überblick gibt die Seite zur Fahrschulreform 2027.

Quellen

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